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(2) Die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde richtet sich sinngemäß nach § 66 Abs. 3 und 4. Andere Personen, die in der Wohnung der bettlägerigen Person anwesend sind, sind ebenfalls berechtigt, ihre Wahlkartenstimme gegenüber einer solchen besonderen Wahlbehörde abzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlkommissionen festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat die Feststellung in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
(2) Die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde richtet sich sinngemäß nach § 66 Abs. 3 und 4. Andere Personen, die in der Wohnung der bettlägerigen Person anwesend sind, sind ebenfalls berechtigt, ihre Wahlkartenstimme gegenüber einer solchen besonderen Wahlbehörde abzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlkommissionen festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat die Feststellung in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.