§ 67 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Um den infolge Krankheit oder aus sonstiger Ursache bettlägerigen Personen, die aufgrund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sind von der Gemeindewahlbehörde für das Gemeindegebiet eine oder mehrere besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit besuchen. Für die Organisation und das Verfahren dieser Wahlbehörden finden, sofern nicht besonderes bestimmt ist, die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(2) Die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde richtet sich sinngemäß nach § 66 Abs. 3 und 4. Andere Personen, die in der Wohnung der bettlägerigen Person anwesend sind, sind ebenfalls berechtigt, ihre Wahlkartenstimme gegenüber einer solchen besonderen Wahlbehörde abzugeben.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlkommissionen festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat die Feststellung in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
(1) Um den infolge Krankheit oder aus sonstiger Ursache bettlägerigen Personen, die aufgrund eines Antrages gemäß § 34 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sind von der Gemeindewahlbehörde für das Gemeindegebiet eine oder mehrere besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit besuchen. Für die Organisation und das Verfahren dieser Wahlbehörden finden, sofern nicht besonderes bestimmt ist, die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

(2) Die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde richtet sich sinngemäß nach § 66 Abs. 3 und 4. Andere Personen, die in der Wohnung der bettlägerigen Person anwesend sind, sind ebenfalls berechtigt, ihre Wahlkartenstimme gegenüber einer solchen besonderen Wahlbehörde abzugeben.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlkommissionen festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat die Feststellung in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

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