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Leerer amtlicher Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) sowie einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nurAnm: entfallen auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werdenGrund LGBl Nr 98/2022)..
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, der Landeshauptstadt Salzburg direkt in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 68 Abs 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
Leerer amtlicher Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) sowie einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nurAnm: entfallen auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werdenGrund LGBl Nr 98/2022)..
(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, der Landeshauptstadt Salzburg direkt in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 68 Abs 3 letzter Satz gilt sinngemäß.