§ 69 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 69

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) sowie einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nurAnm: entfallen auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werdenGrund LGBl Nr 98/2022)..

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, der Landeshauptstadt Salzburg direkt in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 68 Abs 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 69

(1) Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik, in die der Wähler die Parteibezeichnung (Kurzbezeichnung) sowie einen Bewerber der von ihm gewählten Partei eintragen kann sowie die aus dem Muster Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der leere amtliche Stimmzettel darf nurAnm: entfallen auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werdenGrund LGBl Nr 98/2022)..

(2) Das Ausmaß des leeren amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen.

(3) Die leeren amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, der Landeshauptstadt Salzburg direkt in der erforderlichen Anzahl zu übermitteln. § 68 Abs 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

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