§ 71 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche ParteilistePartei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links vonunter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daßdass er die in derselben ZeileSpalte angeführte ParteilistePartei wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch EintragungBezeichnung eines Bewerbers gemäß einer Parteiliste (§ 72 Abs. 2 ) eindeutig zu erkennen ist.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022

Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche ParteilistePartei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links vonunter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daßdass er die in derselben ZeileSpalte angeführte ParteilistePartei wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch EintragungBezeichnung eines Bewerbers gemäß einer Parteiliste (§ 72 Abs. 2 ) eindeutig zu erkennen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten