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Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche ParteilistePartei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links vonunter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daßdass er die in derselben ZeileSpalte angeführte ParteilistePartei wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch EintragungBezeichnung eines Bewerbers gemäß einer Parteiliste (§ 72 Abs. 2 ) eindeutig zu erkennen ist.
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche ParteilistePartei der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links vonunter jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Füllfeder, Kugelschreiber, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daßdass er die in derselben ZeileSpalte angeführte ParteilistePartei wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch EintragungBezeichnung eines Bewerbers gemäß einer Parteiliste (§ 72 Abs. 2 ) eindeutig zu erkennen ist.