Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(3) Weisen die für ein und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern auf, gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß § 72 Abs. 2 als nicht beigesetzt.
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(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(3) Weisen die für ein und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern auf, gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß § 72 Abs. 2 als nicht beigesetzt.