§ 73 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste bezeichnet wurde;

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt; oder

3.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

(3) Weisen die für ein und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern auf, gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß § 72 Abs. 2 als nicht beigesetzt.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählen sie für einen gültigen, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste bezeichnet wurde;

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt; oder

3.

neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

(3) Weisen die für ein und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern auf, gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß § 72 Abs. 2 als nicht beigesetzt.

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