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7. Abschnitt
Leerer amtlicher Stimmzettel
Gültige Ausfüllung
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlbezirk, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2) Der Wahlkartenwähler kannAnm: entfallen auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel einen Bewerber der von ihm gewählten Partei bezeichnen.
(3) Die Vorschriften derGrund §§ 71 LGBl Nr 98/2022bis 73 gelten sinngemäß).
7. Abschnitt
Leerer amtlicher Stimmzettel
Gültige Ausfüllung
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlbezirk, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2) Der Wahlkartenwähler kannAnm: entfallen auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel einen Bewerber der von ihm gewählten Partei bezeichnen.
(3) Die Vorschriften derGrund §§ 71 LGBl Nr 98/2022bis 73 gelten sinngemäß).