§ 76 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Ungültige Stimmzettel(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).

§ 76

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte;

2.

eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Bezirkswahlvorschlag in dem Wahlbezirk, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde;

3.

keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde;

4.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint; oder

5.

die Nummer des Wahlbezirkes (§ 62 Abs 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(2) Die Bestimmungen des § 74 Abs 1 Z 1 und 2 sowie der Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

Ungültige Stimmzettel(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2022).

§ 76

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht eindeutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte;

2.

eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Bezirkswahlvorschlag in dem Wahlbezirk, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde;

3.

keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde;

4.

nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint; oder

5.

die Nummer des Wahlbezirkes (§ 62 Abs 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.

(2) Die Bestimmungen des § 74 Abs 1 Z 1 und 2 sowie der Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.

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