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Legende:
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(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
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(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(7) Die Niederschrift einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 hat alle Feststellungen gemäß Abs 2 lit a bis h und gemäß § 77 Abs 4 sowie angeschlossen das unter fortlaufender Zahl geführte Verzeichnis der Wähler (§ 64 Abs 1), die vor der Wahlbehörde ihre Stimme abgegeben haben, und weiters die Unterlagen gemäß Abs 3 lit b bis d zu enthalten.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
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(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
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(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(7) Die Niederschrift einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 hat alle Feststellungen gemäß Abs 2 lit a bis h und gemäß § 77 Abs 4 sowie angeschlossen das unter fortlaufender Zahl geführte Verzeichnis der Wähler (§ 64 Abs 1), die vor der Wahlbehörde ihre Stimme abgegeben haben, und weiters die Unterlagen gemäß Abs 3 lit b bis d zu enthalten.