§ 80 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) In den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs 5 und 7 bekanntgegebenen Ergebnisse der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben. § 77 Abs 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß Abs 1 und § 77 Abs 5 und 7 mitgeteilten Ergebnisse der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs 4 und 6 und § 78 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Dabei sind die Kuverts mit den Stimmen von Wahlkartenwählern in der im § 77 Abs 4 bezeichneten Weise für die gesamte Gemeinde zusammenzufassen und zu verschließen. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 79 Abs 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 77 Abs 4 und 6 und § 78 gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der im Abs 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(6) In der Landeshauptstadt Salzburg als Stadt mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten (§ 77 Abs 5 und 7), die Wahlakten direkt an diese zu übersenden (Abs 3) und kommen die in den vorstehenden Absätzen geregelten Aufgaben der Gemeindewahlbehörde nicht dieser, sondern der Bezirkswahlbehörde zu. Eine weitere Übermittlung von Wahlakten gemäß § 81 findet nicht statt. Die Überprüfung der Feststellungen der Sprengelwahlbehörden gemäß Abs 3 hat hier auch als solche gemäß § 87 Abs 1 für die Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlbezirk zu gelten. Wo im folgenden auf Mitteilungen, Berichte und Zusendungen der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörde Bezug genommen ist (zB §§ 83, 84 Abs 1, 85 Abs 1 und 86 Abs 1), gilt dies für die Stadt Salzburg sinngemäß als Bezugnahme auf die entsprechenden Maßnahmen der Sprengelwahlbehörden an die Bezirkswahlbehörde; an die Stelle der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde treten sinngemäß die betreffenden Teile der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 07.02.2018 bis 30.11.2022
(1) In den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs 5 und 7 bekanntgegebenen Ergebnisse der Bezirkswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben. § 77 Abs 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß Abs 1 und § 77 Abs 5 und 7 mitgeteilten Ergebnisse der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.

(3) Die Sprengelwahlbehörden in den im Abs 1 bezeichneten Gemeinden haben die Wahlakten verschlossen und nach Möglichkeit in versiegeltem Umschlag unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörden haben die von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 77 Abs 4 und 6 und § 78 vorgenommenen Feststellungen aufgrund der Niederschriften zu überprüfen, für den gesamten Bereich der Gemeinde zusammenzurechnen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Dabei sind die Kuverts mit den Stimmen von Wahlkartenwählern in der im § 77 Abs 4 bezeichneten Weise für die gesamte Gemeinde zusammenzufassen und zu verschließen. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 79 Abs 2 lit. a bis e, h und i sinngemäß. Die Niederschrift hat insbesondere das Gesamtergebnis der Wahl für den Bereich der Gemeinde in der im § 77 Abs 4 und 6 und § 78 gegliederten Form zu enthalten.

(4) Den Niederschriften der im Abs 1 bezeichneten Gemeindewahlbehörden sind die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden in diesen Gemeinden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(6) In der Landeshauptstadt Salzburg als Stadt mit eigenem Statut haben die Sprengelwahlbehörden ihre Berichte unmittelbar an die Bezirkswahlbehörde zu erstatten (§ 77 Abs 5 und 7), die Wahlakten direkt an diese zu übersenden (Abs 3) und kommen die in den vorstehenden Absätzen geregelten Aufgaben der Gemeindewahlbehörde nicht dieser, sondern der Bezirkswahlbehörde zu. Eine weitere Übermittlung von Wahlakten gemäß § 81 findet nicht statt. Die Überprüfung der Feststellungen der Sprengelwahlbehörden gemäß Abs 3 hat hier auch als solche gemäß § 87 Abs 1 für die Ermittlung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlbezirk zu gelten. Wo im folgenden auf Mitteilungen, Berichte und Zusendungen der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörde Bezug genommen ist (zB §§ 83, 84 Abs 1, 85 Abs 1 und 86 Abs 1), gilt dies für die Stadt Salzburg sinngemäß als Bezugnahme auf die entsprechenden Maßnahmen der Sprengelwahlbehörden an die Bezirkswahlbehörde; an die Stelle der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde treten sinngemäß die betreffenden Teile der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde.

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