§ 82a LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Vor Beginn der Stimmenzählung (Abs 2) prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 54a im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses und auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 54a Abs 3 Z 1 (eidesstattliche Erklärung). Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne, bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 46 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.

(3) Wenn für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist (§ 46 Abs 4 Z 2 letzter Satz) kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Vor Beginn der Stimmenzählung (Abs 2) prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 54a im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses und auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 54a Abs 3 Z 1 (eidesstattliche Erklärung). Mit diesen Überprüfungen kann nach Maßgabe der organisatorischen oder personellen Erfordernisse bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne, bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 46 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.

(3) Wenn für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist (§ 46 Abs 4 Z 2 letzter Satz) kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden.

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