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(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne, bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 46 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.
(3) Wenn für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist (§ 46 Abs 4 Z 2 letzter Satz) kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden.
(2) Nach dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde öffnet der Gemeindewahlleiter die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne, bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 46 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.
(3) Wenn für die Auszählung der Briefwahlstimmen ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist (§ 46 Abs 4 Z 2 letzter Satz) kann auch mit dem im Abs 2 festgelegten Vorgang bereits vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der Gemeinde begonnen werden.