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(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat zunächst, sobald alle Mitteilungen der Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 5 und 80 Abs 1 bei ihr eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglichAnm: entfallen auf die schnellste Art bekanntzugeben. Haben keine Wahlkartenwähler ihre Stimme abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugebenGrund LGBl Nr 98/2022).
(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat zunächst, sobald alle Mitteilungen der Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 5 und 80 Abs 1 bei ihr eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglichAnm: entfallen auf die schnellste Art bekanntzugeben. Haben keine Wahlkartenwähler ihre Stimme abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugebenGrund LGBl Nr 98/2022).