§ 84 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk,

Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 84

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 7 und 80 Abs 1 erstatteten Berichte das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk zu ermitteln. Die im Wahlbezirk von Wahlkartenwählern für andere Wahlbezirke abgegebenen Stimmen sind dabei nicht mitzuzählen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt hiebei fest:

a)

die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs 2 der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk,

Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 84

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 7 und 80 Abs 1 erstatteten Berichte das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk zu ermitteln. Die im Wahlbezirk von Wahlkartenwählern für andere Wahlbezirke abgegebenen Stimmen sind dabei nicht mitzuzählen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt hiebei fest:

a)

die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs 2 der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.

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