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Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 7 und 80 Abs 1 erstatteten Berichte das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk zu ermitteln. Die im Wahlbezirk von Wahlkartenwählern für andere Wahlbezirke abgegebenen Stimmen sind dabei nicht mitzuzählen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt hiebei fest:
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(3) Die Bezirkswahlbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs 2 der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.
Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 7 und 80 Abs 1 erstatteten Berichte das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk zu ermitteln. Die im Wahlbezirk von Wahlkartenwählern für andere Wahlbezirke abgegebenen Stimmen sind dabei nicht mitzuzählen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt hiebei fest:
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(3) Die Bezirkswahlbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs 2 der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.