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(1) Die Bezirkswahlbehörde hat am 3. Tag nach der Wahl um 14Anm:00 Uhr die ihr von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 83 Abs 2 übermittelten Pakete mit Wahlkuverts von Wahlkartenwählern zu öffnen, die Zahl der Wahlkuverts zu überprüfen, die Wahlkuverts gründlich zu mischen, sie zu öffnen und folgende Feststellungen zu treffen:
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(2) Die nach Abs 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde entfallen auf die schnellst mögliche Art bekanntzugeben (SofortmeldungGrund LGBl Nr 98/2022). Waren mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken keine Feststellungen gemäß Abs 1 zu treffen, ist auch dies in gleicher Weise mitzuteilen.
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat am 3. Tag nach der Wahl um 14Anm:00 Uhr die ihr von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 83 Abs 2 übermittelten Pakete mit Wahlkuverts von Wahlkartenwählern zu öffnen, die Zahl der Wahlkuverts zu überprüfen, die Wahlkuverts gründlich zu mischen, sie zu öffnen und folgende Feststellungen zu treffen:
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(2) Die nach Abs 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde entfallen auf die schnellst mögliche Art bekanntzugeben (SofortmeldungGrund LGBl Nr 98/2022). Waren mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken keine Feststellungen gemäß Abs 1 zu treffen, ist auch dies in gleicher Weise mitzuteilen.