§ 85 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat am 3. Tag nach der Wahl um 14Anm:00 Uhr die ihr von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 83 Abs 2 übermittelten Pakete mit Wahlkuverts von Wahlkartenwählern zu öffnen, die Zahl der Wahlkuverts zu überprüfen, die Wahlkuverts gründlich zu mischen, sie zu öffnen und folgende Feststellungen zu treffen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen;

5.

die Summe der jedem Bewerber auf den Parteilisten zugeteilten Vorzugsstimmen.

(2) Die nach Abs 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde entfallen auf die schnellst mögliche Art bekanntzugeben (SofortmeldungGrund LGBl Nr 98/2022). Waren mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken keine Feststellungen gemäß Abs 1 zu treffen, ist auch dies in gleicher Weise mitzuteilen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmzettel nach der Sofortmeldung zu ordnen und die Feststellungen nach Abs 1 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 15.07.2015 bis 30.11.2022

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat am 3. Tag nach der Wahl um 14Anm:00 Uhr die ihr von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 83 Abs 2 übermittelten Pakete mit Wahlkuverts von Wahlkartenwählern zu öffnen, die Zahl der Wahlkuverts zu überprüfen, die Wahlkuverts gründlich zu mischen, sie zu öffnen und folgende Feststellungen zu treffen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2.

die Summe der ungültigen Stimmen;

3.

die Summe der gültigen Stimmen;

4.

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen;

5.

die Summe der jedem Bewerber auf den Parteilisten zugeteilten Vorzugsstimmen.

(2) Die nach Abs 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde entfallen auf die schnellst mögliche Art bekanntzugeben (SofortmeldungGrund LGBl Nr 98/2022). Waren mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken keine Feststellungen gemäß Abs 1 zu treffen, ist auch dies in gleicher Weise mitzuteilen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmzettel nach der Sofortmeldung zu ordnen und die Feststellungen nach Abs 1 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

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