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durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß den §§ 82a Abs 2, 84 Abs 3 und 85 Abs 2 und 4 eingelangten Berichte zunächst für jeden der sechs Wahlbezirke und für das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
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(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 87 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
durch die Landeswahlbehörde
(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß den §§ 82a Abs 2, 84 Abs 3 und 85 Abs 2 und 4 eingelangten Berichte zunächst für jeden der sechs Wahlbezirke und für das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:
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(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 87 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.