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Legende:
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(2) entfallen auf Grund LGBl Nr 63/2008!
(3) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind aufgrund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlbezirk für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen einschließlich der in anderen Bezirken für diesen abgegebenen Stimmen der Wahlkartenwähler durch die Anzahl der dem Wahlbezirk zugewiesenen Mandate (§ 2 Abs. 3 und 4) geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(4) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(2) entfallen auf Grund LGBl Nr 63/2008!
(3) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind aufgrund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlbezirk für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen einschließlich der in anderen Bezirken für diesen abgegebenen Stimmen der Wahlkartenwähler durch die Anzahl der dem Wahlbezirk zugewiesenen Mandate (§ 2 Abs. 3 und 4) geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.
(4) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.