§ 87 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 81 übermittelten Wahlakten sowie der im § 82a Abs. 3 und § 85 Abs. 3 vorgesehenen Niederschriften die festgestellten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und der Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 86 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch und telegrafisch der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmenergebnis im Wahlbezirk ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

(2) entfallen auf Grund LGBl Nr 63/2008!

(3) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind aufgrund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlbezirk für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen einschließlich der in anderen Bezirken für diesen abgegebenen Stimmen der Wahlkartenwähler durch die Anzahl der dem Wahlbezirk zugewiesenen Mandate (§ 2 Abs. 3 und 4) geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(4) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 81 übermittelten Wahlakten sowie der im § 82a Abs. 3 und § 85 Abs. 3 vorgesehenen Niederschriften die festgestellten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und der Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 86 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch und telegrafisch der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmenergebnis im Wahlbezirk ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

(2) entfallen auf Grund LGBl Nr 63/2008!

(3) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind aufgrund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlbezirk für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen einschließlich der in anderen Bezirken für diesen abgegebenen Stimmen der Wahlkartenwähler durch die Anzahl der dem Wahlbezirk zugewiesenen Mandate (§ 2 Abs. 3 und 4) geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(4) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

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