§ 89 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlbezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs 4;

c)

die allfälligen Feststellungen gemäß § 87 Abs 1;

d)

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlbezirk in der im § 84 Abs 2 gegliederten Form;

e)

die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;

f)

die Namen der zugehörigen Ersatzgewählten in der im § 88 Abs 5 bezeichneten Reihenfolge.

(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlbezirkes, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs 4;

c)

die allfälligen Feststellungen gemäß § 87 Abs 1;

d)

das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlbezirk in der im § 84 Abs 2 gegliederten Form;

e)

die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen;

f)

die Namen der zugehörigen Ersatzgewählten in der im § 88 Abs 5 bezeichneten Reihenfolge.

(3) Der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde sind die Niederschriften der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

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