§ 90 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 90

HieraufDaraufhin hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlbezirk in der nach § 89 Abs 2 lit d und e bezeichneten Form unverzüglich telefonisch und telegrafischauf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).

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Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 90

HieraufDaraufhin hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlbezirk in der nach § 89 Abs 2 lit d und e bezeichneten Form unverzüglich telefonisch und telegrafischauf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).

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