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Bericht an die Landeswahlbehörde
HieraufDaraufhin hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlbezirk in der nach § 89 Abs 2 lit d und e bezeichneten Form unverzüglich telefonisch und telegrafischauf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).
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Bericht an die Landeswahlbehörde
HieraufDaraufhin hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlbezirk in der nach § 89 Abs 2 lit d und e bezeichneten Form unverzüglich telefonisch und telegrafischauf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).
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