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Übermittlung der Wahlakten
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlbezirk sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde angehört, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Parteien sind auf die Verlautbarung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
(2) Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Landeswahlbehörde unter Verschluß zu übersenden oder mit Boten zu übermitteln.
Übermittlung der Wahlakten
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlbezirk sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Bezirkswahlbehörde angehört, zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Parteien sind auf die Verlautbarung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
(2) Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Landeswahlbehörde unter Verschluß zu übersenden oder mit Boten zu übermitteln.