§ 94 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 93) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzgewählte für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Landeswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Landeswahlvorschlag.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

a)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteistimmensummen;

b)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

c)

die Namen der Bewerber, denen im zweiten Ermittlungsverfahren Mandate gemäß § 93 Abs 6 zugewiesen wurden.

d)

die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen jedes Bewerbers.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;

b)

die Feststellungen gemäß Abs 2.

(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Parteien sind auf die Verlautbarung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Verlautbarungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 93) werden den Bewerbern der Parteien in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzgewählte für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste auf dem Landeswahlvorschlag erledigt wird. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge im Landeswahlvorschlag.

(2) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen im zweiten Ermittlungsverfahren wie folgt zusammenzufassen:

a)

die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteistimmensummen;

b)

die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;

c)

die Namen der Bewerber, denen im zweiten Ermittlungsverfahren Mandate gemäß § 93 Abs 6 zugewiesen wurden.

d)

die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen jedes Bewerbers.

(3) Das Ergebnis der Ermittlungen der Landeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde;

b)

die Feststellungen gemäß Abs 2.

(4) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im Abs 2 bezeichneten Form unverzüglich zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat an der Amtstafel der Landesregierung zu erfolgen. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde. Die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Parteien sind auf die Verlautbarung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Verlautbarungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.

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