§ 98 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Bewerber, die nicht gewählt worden sind oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche Bewerber, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangt haben (Abs. 4). Für Bewerber, die aus Anlaß ihrer Wahl zum Mitglied der Landesregierung die auf sie gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen oder das angenommene Mandat zurückgelegt haben, ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Bewerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus der Landesregierung das Mandat von der Landeswahlbehörde erneut zugewiesen, wenn sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Bewerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Bewerbers ausübt, wieder zum Ersatzgewählten der jeweiligen Parteiliste. Hat aber ein anderer, später berufener Abgeordneter als Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Bewerber ausüben zu wollen, wird dieser wieder zum Ersatzgewählten, wenn der vorübergehend ausgeschiedene Bewerber das Mandat erneut zugewiesen erhält. Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Ersatzgewählte auf Bezirkswahlvorschlägen und Ersatzgewählte auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei Ersatzgewählten auf Bezirkswahlvorschlägen nach § 88 Abs. 5 und bei Ersatzgewählten auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Ersatzgewählter bereits in einem Wahlbezirk oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, ist er von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Bezirkswahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzgewählten ist amtsüblich zu verlautbaren.

(3) Lehnt ein Ersatzgewählter, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzgewählten.

(4) Ein Ersatzgewählter auf einem Bezirkswahlvorschlag oder einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
(1) Bewerber, die nicht gewählt worden sind oder eine auf sie gefallene Wahl nicht angenommen haben, sowie solche Bewerber, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber zurückgelegt haben, bleiben auf der Parteiliste, solange sie nicht ausdrücklich ihre Streichung verlangt haben (Abs. 4). Für Bewerber, die aus Anlaß ihrer Wahl zum Mitglied der Landesregierung die auf sie gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen oder das angenommene Mandat zurückgelegt haben, ist ein nicht gewählter Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste zur Ausübung dieses Mandates zu berufen. Solche Bewerber erhalten nach ihrem Ausscheiden aus der Landesregierung das Mandat von der Landeswahlbehörde erneut zugewiesen, wenn sie dieser gegenüber nicht binnen acht Tagen auf dessen Wiederausübung verzichten. Dadurch wird jener Bewerber, der das Mandat des vorübergehend ausgeschiedenen Bewerbers ausübt, wieder zum Ersatzgewählten der jeweiligen Parteiliste. Hat aber ein anderer, später berufener Abgeordneter als Bewerber aus der jeweiligen Parteiliste vor seiner Berufung gegenüber der zuständigen Wahlbehörde erklärt, das Mandat für den vorübergehend ausgeschiedenen Bewerber ausüben zu wollen, wird dieser wieder zum Ersatzgewählten, wenn der vorübergehend ausgeschiedene Bewerber das Mandat erneut zugewiesen erhält. Liegen mehrere derartige Erklärungen vor, gilt die Erklärung desjenigen Abgeordneten, der diese zuletzt abgegeben hat.

(2) Ersatzgewählte auf Bezirkswahlvorschlägen und Ersatzgewählte auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei Ersatzgewählten auf Bezirkswahlvorschlägen nach § 88 Abs. 5 und bei Ersatzgewählten auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Ersatzgewählter bereits in einem Wahlbezirk oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, ist er von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Bezirkswahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzgewählten ist amtsüblich zu verlautbaren.

(3) Lehnt ein Ersatzgewählter, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzgewählten.

(4) Ein Ersatzgewählter auf einem Bezirkswahlvorschlag oder einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.

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