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(2) Ersatzgewählte auf Bezirkswahlvorschlägen und Ersatzgewählte auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei Ersatzgewählten auf Bezirkswahlvorschlägen nach § 88 Abs. 5 und bei Ersatzgewählten auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Ersatzgewählter bereits in einem Wahlbezirk oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, ist er von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Bezirkswahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzgewählten ist amtsüblich zu verlautbaren.
(3) Lehnt ein Ersatzgewählter, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzgewählten.
(4) Ein Ersatzgewählter auf einem Bezirkswahlvorschlag oder einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.
(2) Ersatzgewählte auf Bezirkswahlvorschlägen und Ersatzgewählte auf Landeswahlvorschlägen werden von der Landeswahlbehörde berufen. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung bei Ersatzgewählten auf Bezirkswahlvorschlägen nach § 88 Abs. 5 und bei Ersatzgewählten auf Landeswahlvorschlägen nach der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages. Wäre ein so zu berufender Ersatzgewählter bereits in einem Wahlbezirk oder auf einem Landeswahlvorschlag gewählt, ist er von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist eine Erklärung nicht ein, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührten Bezirkswahlbehörden sind hievon in Kenntnis zu setzen. Der Name des endgültig berufenen Ersatzgewählten ist amtsüblich zu verlautbaren.
(3) Lehnt ein Ersatzgewählter, der für ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzgewählten.
(4) Ein Ersatzgewählter auf einem Bezirkswahlvorschlag oder einem Landeswahlvorschlag kann jederzeit von der Landeswahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist von der Landeswahlbehörde zu verlautbaren.