Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Verlust des Abgeordnetenmandates
(1) Ein Abgeordneter verliert sein Mandat, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle feststellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art 141 B-VG).
Verlust des Abgeordnetenmandates
(1) Ein Abgeordneter verliert sein Mandat, wenn
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle feststellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art 141 B-VG).