§ 100 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
6. Abschnitt

Verlust des Abgeordnetenmandates

§ 100

(1) Ein Abgeordneter verliert sein Mandat, wenn

a)

seine Wahl für ungültig erklärt wird;

b)

er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

c)

er die Angelobung nicht in der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkung oder Vorbehalten leisten will; oder

d)

er ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse fernbleibt.

(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle feststellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art 141 B-VG).

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 28.04.1999 bis 30.11.2022
6. Abschnitt

Verlust des Abgeordnetenmandates

§ 100

(1) Ein Abgeordneter verliert sein Mandat, wenn

a)

seine Wahl für ungültig erklärt wird;

b)

er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;

c)

er die Angelobung nicht in der in der Geschäftsordnung vorgeschriebenen Weise, überhaupt nicht oder unter Beschränkung oder Vorbehalten leisten will; oder

d)

er ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse fernbleibt.

(2) Der Verlust des Mandates tritt ein, sobald der Verfassungsgerichtshof einen dieser Fälle feststellt und die Ungültigkeit der Wahl oder den Mandatsverlust ausgesprochen hat (Art 141 B-VG).

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