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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlbezirken das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlbezirken zu wiederholen, können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Landesgebiet ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.
(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlbezirken das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlbezirken zu wiederholen, können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Landesgebiet ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.