§ 104 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlbezirken das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlbezirken zu wiederholen, können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Landesgebiet ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
(1) Ist das Abstimmungsverfahren einer Landtagswahl ganz oder teilweise zu wiederholen, hat die Landesregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Verordnung auszuschreiben.

(2) Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten. In der Verordnung ist auch festzustellen, in welchen Wahlbezirken das Abstimmungsverfahren durchzuführen ist.

(3) Ist das Abstimmungsverfahren nicht in allen Wahlbezirken zu wiederholen, können Wahlkartenwähler dennoch im gesamten Landesgebiet ihr Wahlrecht mittels Wahlkarte ausüben.

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