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Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer im § 106 Abs. 2 angeführten Wahlbehörde seine Stimme ab, hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler(Anm: entfallen auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften desGrund § 62 LGBl Nr 98/2022aufmerksam zu machen).
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer im § 106 Abs. 2 angeführten Wahlbehörde seine Stimme ab, hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler(Anm: entfallen auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften desGrund § 62 LGBl Nr 98/2022aufmerksam zu machen).