§ 108 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlbezirken, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlbezirken, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlbezirken zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlbezirk abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Bezirkswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übersenden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Abs. 1 und 2 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Bezirkswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken, geordnet nach den Wahlbezirken, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Bezirkswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten UmschlagAnm: entfallen auf dem schnellsten Weg zu übersendenGrund LGBl Nr 98/2022)..

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

(1) Die Sprengel- und Gemeindewahlbehörden haben in den Wahlbezirken, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, die Namen der Wahlkartenwähler im Abstimmungsverzeichnis und die Zahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts, geordnet nach den Wahlbezirken, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind der Niederschrift ungeöffnet anzuschließen. Die Niederschrift bildet mit dem Abstimmungsverzeichnis und den Wahlkuverts der Wahlkartenwähler den Wahlakt der örtlichen Wahlbehörde.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Sprengelwahlbehörden haben den Sprengelwahlakt der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die zuständige Gemeindewahlbehörde hat die in den Sprengelwahlakten und in ihrem Wahlakt enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen, sie nach Wahlbezirken zu ordnen und in einer Niederschrift die Anzahl der für jeden Wahlbezirk abgegebenen Wahlkuverts zu beurkunden. Die Wahlkuverts sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Bezirkswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß zu übersenden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn bei einer in den Abs. 1 und 2 angeführten örtlichen Wahlbehörde Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben. Wurde während der Wahlzeit von Wahlkartenwählern kein Wahlkuvert abgegeben, ist dies in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Bezirkswahlbehörden, in deren Bereich das Wahlverfahren aufgehoben wurde, haben zunächst die Zahl der ihnen von den örtlichen Wahlbehörden übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken, geordnet nach den Wahlbezirken, aus denen die Wahlkuverts stammen, in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Wahlkuverts dieser Wahlkartenwähler sind sodann ungeöffnet mit einem Schreiben, in dem die Anzahl der übermittelten Wahlkuverts anzuführen ist, der Bezirkswahlbehörde, aus deren Bereich die Wahlkuverts stammen, in einem versiegelten UmschlagAnm: entfallen auf dem schnellsten Weg zu übersendenGrund LGBl Nr 98/2022)..

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten