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(1) Soweit dieses Gesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlbezirke abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken keine Anwendung.
(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, haben die Bezirkswahlbehörden aufgrund der ihnen gemäßAnm: entfallen auf Grund § 108 Abs. 2 LGBl Nr 98/2022und 4 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk zu ermitteln).
(1) Soweit dieses Gesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlbezirke abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken keine Anwendung.
(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, haben die Bezirkswahlbehörden aufgrund der ihnen gemäßAnm: entfallen auf Grund § 108 Abs. 2 LGBl Nr 98/2022und 4 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk zu ermitteln).