§ 109 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Soweit dieses Gesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlbezirke abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken keine Anwendung.

(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, haben die Bezirkswahlbehörden aufgrund der ihnen gemäßAnm: entfallen auf Grund § 108 Abs. 2 LGBl Nr 98/2022und 4 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk zu ermitteln).

(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 108 Abs. 2 und 4) nicht mehr einlangen werden.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

(1) Soweit dieses Gesetz eine vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlbezirke abgegebenen Stimmen vorsieht, finden diese Bestimmungen bei einer Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken keine Anwendung.

(2) Findet eine Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken statt, haben die Bezirkswahlbehörden aufgrund der ihnen gemäßAnm: entfallen auf Grund § 108 Abs. 2 LGBl Nr 98/2022und 4 übermittelten Wahlkuverts das Ergebnis der Stimmen der Wahlkartenwähler nur bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk zu ermitteln).

(3) Die Ermittlung der Wahlkartenstimmen darf erst dann vorgenommen werden, wenn anzunehmen ist, daß weitere Wahlkuverts von Wahlkartenwählern (§ 108 Abs. 2 und 4) nicht mehr einlangen werden.

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