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Aufgaben
(1) Zur fachlichen Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens hat sich die Gemeinde eines Arztes (Sprengelarzt) zu bedienen.
(2) Außer den dem Sprengelarzt in besonderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm im Rahmen des Abs. 1 insbesondere
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Aufgaben
(1) Zur fachlichen Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens hat sich die Gemeinde eines Arztes (Sprengelarzt) zu bedienen.
(2) Außer den dem Sprengelarzt in besonderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm im Rahmen des Abs. 1 insbesondere
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