§ 2 Sbg. GSG 1967

Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
II. Sprengelarzt

Aufgaben

§ 2

(1) Zur fachlichen Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens hat sich die Gemeinde eines Arztes (Sprengelarzt) zu bedienen.

(2) Außer den dem Sprengelarzt in besonderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm im Rahmen des Abs. 1 insbesondere

a)

die Sicherstellung jederzeit erreichbarer ärztlicher Hilfe; der Sprengelarzt ist verpflichtet, jeder erkrankten oder verunglückten Person in der Gemeinde ohne Rücksicht auf die Zahlungsfähigkeit die notwendige ärztliche Hilfe zu leisten, wenn sie nicht in Behandlung eines anderen Arztes steht oder der Arzt, der sie bereits behandelt hat, nicht erreichbar ist;

an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ist der Sprengelarzt zur Hilfeleistung nur in dringenden Fällen verpflichtet;

b)

die Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen;

c)

die Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen (Alten- und Pflegeheimen, Kindergärten, Schulen, öffentlichen Badeanstalten u.dgl.) sowie im Hinblick auf die Wohnverhältnisse, wobei vor allem Fragen der Hygiene bei der Wasserversorgung, der Beseitigung der Abfälle und der Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen sind;

d)

die Mitwirkung bei örtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und -belastungen, wenn sie auf die Gesundheit der Bewohner der Gemeinde Auswirkungen haben können.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.08.1991 bis 31.03.2023
II. Sprengelarzt

Aufgaben

§ 2

(1) Zur fachlichen Besorgung der örtlichen Gesundheitspolizei und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens hat sich die Gemeinde eines Arztes (Sprengelarzt) zu bedienen.

(2) Außer den dem Sprengelarzt in besonderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm im Rahmen des Abs. 1 insbesondere

a)

die Sicherstellung jederzeit erreichbarer ärztlicher Hilfe; der Sprengelarzt ist verpflichtet, jeder erkrankten oder verunglückten Person in der Gemeinde ohne Rücksicht auf die Zahlungsfähigkeit die notwendige ärztliche Hilfe zu leisten, wenn sie nicht in Behandlung eines anderen Arztes steht oder der Arzt, der sie bereits behandelt hat, nicht erreichbar ist;

an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ist der Sprengelarzt zur Hilfeleistung nur in dringenden Fällen verpflichtet;

b)

die Mitwirkung bei der Durchführung örtlicher Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und bei der Vornahme von öffentlichen Impfungen;

c)

die Mitwirkung bei der Überwachung der sanitären Verhältnisse in der Gemeinde, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Einrichtungen (Alten- und Pflegeheimen, Kindergärten, Schulen, öffentlichen Badeanstalten u.dgl.) sowie im Hinblick auf die Wohnverhältnisse, wobei vor allem Fragen der Hygiene bei der Wasserversorgung, der Beseitigung der Abfälle und der Abwasserbeseitigung zu berücksichtigen sind;

d)

die Mitwirkung bei örtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Katastrophen oder zur Verhütung oder Behebung von Umweltschäden und -belastungen, wenn sie auf die Gesundheit der Bewohner der Gemeinde Auswirkungen haben können.

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