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Die Vorsorge für die Vertretung des Sprengelarztes
Bei Inanspruchnahme im Fall von Urlauben, Dienstverhinderungen uä durch einen den Anforderungen des dienstrechtlich vorgesehenen Urlaubes oder bei Dienstverhinderung hat für deren Dauer der Sprengelarzt einen anderen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten§ 3 Abs 4 entsprechenden Arzt für Allgemeinmedizin als Vertreter zu verpflichten. Dem Vertreter gebühren hiefür mit Ausnahme der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen keine Entgeltleistungenist von der Gemeinde. Das gleiche gilt bei einer auch nur vorübergehenden Abwesenheit des Sprengelarztes bis zur Dauer von 48 Stunden als Dienstgeberin wahrzunehmen.
Die Vorsorge für die Vertretung des Sprengelarztes
Bei Inanspruchnahme im Fall von Urlauben, Dienstverhinderungen uä durch einen den Anforderungen des dienstrechtlich vorgesehenen Urlaubes oder bei Dienstverhinderung hat für deren Dauer der Sprengelarzt einen anderen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten§ 3 Abs 4 entsprechenden Arzt für Allgemeinmedizin als Vertreter zu verpflichten. Dem Vertreter gebühren hiefür mit Ausnahme der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen keine Entgeltleistungenist von der Gemeinde. Das gleiche gilt bei einer auch nur vorübergehenden Abwesenheit des Sprengelarztes bis zur Dauer von 48 Stunden als Dienstgeberin wahrzunehmen.