§ 7 Sbg. GSG 1967

Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

Die Vorsorge für die Vertretung des Sprengelarztes

§ 7

Bei Inanspruchnahme im Fall von Urlauben, Dienstverhinderungen uä durch einen den Anforderungen des dienstrechtlich vorgesehenen Urlaubes oder bei Dienstverhinderung hat für deren Dauer der Sprengelarzt einen anderen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten§ 3 Abs 4 entsprechenden Arzt für Allgemeinmedizin als Vertreter zu verpflichten. Dem Vertreter gebühren hiefür mit Ausnahme der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen keine Entgeltleistungenist von der Gemeinde. Das gleiche gilt bei einer auch nur vorübergehenden Abwesenheit des Sprengelarztes bis zur Dauer von 48 Stunden als Dienstgeberin wahrzunehmen.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.03.2023

Die Vorsorge für die Vertretung des Sprengelarztes

§ 7

Bei Inanspruchnahme im Fall von Urlauben, Dienstverhinderungen uä durch einen den Anforderungen des dienstrechtlich vorgesehenen Urlaubes oder bei Dienstverhinderung hat für deren Dauer der Sprengelarzt einen anderen zur Berufsausübung in Österreich berechtigten§ 3 Abs 4 entsprechenden Arzt für Allgemeinmedizin als Vertreter zu verpflichten. Dem Vertreter gebühren hiefür mit Ausnahme der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen keine Entgeltleistungenist von der Gemeinde. Das gleiche gilt bei einer auch nur vorübergehenden Abwesenheit des Sprengelarztes bis zur Dauer von 48 Stunden als Dienstgeberin wahrzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten