§ 9 Sbg. GSG 1967

Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
III. Gesundheitssprengel

§ 9

(1) Zum Zweck der gemeinsamen Besorgung der den Gemeinden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben, zur gemeinsamen Anstellung und Verwendung eines Sprengelarztes sowie zur Ausübung der Dienstaufsicht über den Sprengelarzt bilden die in der Anlage zu einem Gesundheitssprengel zusammengefaßten Gemeinden einen Gemeindeverband. Der Gemeindeverband führt als Namen den Namen jener Gemeinde, in der der Sitz des Gemeindeverbandes liegt. Der Sitz des Gemeindeverbandes ergibt sich ebenfalls aus der Anlage. (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar.) Auf Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes findet das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 105/1986, keine Anwendung.

(2) Die Bildung neuer Gemeindeverbände als Gesundheitssprengel (Abs. 1) erfolgt durch besonderes Gesetz.

(3) Organe des Gemeindeverbandes sind

a)

der Sprengelausschuß und

b)

der Obmann des Sprengelausschusses.

(4) Der Sprengelausschuß setzt sich aus sechs Mitgliedern als Vertreter der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zusammen. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter richtet sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl, mit der die Gemeinde dem Gemeindeverband angehört, wobei Reste über die Verhältniszahl ihrer Größe nach zu berücksichtigen sind. Jeder Gemeinde gebührt jedoch eine Vertretung von mindestens einem Mitglied. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Die sohin auf jede Gemeinde entfallenden Mitglieder des Sprengelausschusses und ihre Ersatzmänner, deren Zahl die Landesregierung auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und der Gemeinde bekanntzugeben hat, sind von der Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte unter Anrechnung des Obmannes (Abs. 5) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen. Nach Ablauf der Amtsperiode einer Gemeindevertretung oder nach ihrer Auflösung bleiben die von ihr entsendeten Mitglieder des Sprengelausschusses so lange in Funktion, bis die neue Gemeindevertretung die Wahl in den Sprengelausschuß vorgenommen hat.

(5) Obmann des Sprengelausschusses ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.

(6) Hilfsorgan des Sprengelausschusses ist das Gemeindeamt jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.

(7) Bei Besorgung der im Abs. 1 angeführten Angelegenheiten tritt der Gemeindeverband mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, daß die Zuständigkeit der Gemeindevertretung vom Sprengelausschuß und die Zuständigkeit des Bürgermeisters vom Obmann des Sprengelausschusses wahrzunehmen ist.

(7a) § 3 Abs 4 erster und dritter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses des Berufssitzes in der Gemeinde das Erfordernis des Berufssitzes im Gesundheitssprengel tritt.

(8) Für die Verwaltung und Geschäftsführung des Gemeindeverbandes sowie die Aufsicht hierüber gelten die betreffenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, sinngemäß.

(9) Mit Ausnahme der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 4), die jene Gemeinde zu tragen hat, in der die Gebühren angefallen sind, haben die Kosten zur Deckung des dem Gemeindeverband erwachsenden Erfordernisses die Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören, im Verhältnis ihrer für die Verteilung von Ertragsanteilen gemäß § 9 Abs 9 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2008, maßgeblichen Einwohnerzahl zu tragen. Zur Eintreibung der auf die einzelne Gemeinde sohin entfallenden Kostenanteile ist dem Gemeindeverband die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.03.2023
III. Gesundheitssprengel

§ 9

(1) Zum Zweck der gemeinsamen Besorgung der den Gemeinden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich zukommenden Aufgaben, zur gemeinsamen Anstellung und Verwendung eines Sprengelarztes sowie zur Ausübung der Dienstaufsicht über den Sprengelarzt bilden die in der Anlage zu einem Gesundheitssprengel zusammengefaßten Gemeinden einen Gemeindeverband. Der Gemeindeverband führt als Namen den Namen jener Gemeinde, in der der Sitz des Gemeindeverbandes liegt. Der Sitz des Gemeindeverbandes ergibt sich ebenfalls aus der Anlage. (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar.) Auf Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes findet das Salzburger Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 105/1986, keine Anwendung.

(2) Die Bildung neuer Gemeindeverbände als Gesundheitssprengel (Abs. 1) erfolgt durch besonderes Gesetz.

(3) Organe des Gemeindeverbandes sind

a)

der Sprengelausschuß und

b)

der Obmann des Sprengelausschusses.

(4) Der Sprengelausschuß setzt sich aus sechs Mitgliedern als Vertreter der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zusammen. Die Anzahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter richtet sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl, mit der die Gemeinde dem Gemeindeverband angehört, wobei Reste über die Verhältniszahl ihrer Größe nach zu berücksichtigen sind. Jeder Gemeinde gebührt jedoch eine Vertretung von mindestens einem Mitglied. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Die sohin auf jede Gemeinde entfallenden Mitglieder des Sprengelausschusses und ihre Ersatzmänner, deren Zahl die Landesregierung auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung zu ermitteln und der Gemeinde bekanntzugeben hat, sind von der Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte unter Anrechnung des Obmannes (Abs. 5) nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen. Nach Ablauf der Amtsperiode einer Gemeindevertretung oder nach ihrer Auflösung bleiben die von ihr entsendeten Mitglieder des Sprengelausschusses so lange in Funktion, bis die neue Gemeindevertretung die Wahl in den Sprengelausschuß vorgenommen hat.

(5) Obmann des Sprengelausschusses ist der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.

(6) Hilfsorgan des Sprengelausschusses ist das Gemeindeamt jener Gemeinde, in der der Gemeindeverband seinen Sitz hat.

(7) Bei Besorgung der im Abs. 1 angeführten Angelegenheiten tritt der Gemeindeverband mit der Maßgabe an die Stelle der Gemeinde, daß die Zuständigkeit der Gemeindevertretung vom Sprengelausschuß und die Zuständigkeit des Bürgermeisters vom Obmann des Sprengelausschusses wahrzunehmen ist.

(7a) § 3 Abs 4 erster und dritter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erfordernisses des Berufssitzes in der Gemeinde das Erfordernis des Berufssitzes im Gesundheitssprengel tritt.

(8) Für die Verwaltung und Geschäftsführung des Gemeindeverbandes sowie die Aufsicht hierüber gelten die betreffenden Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, sinngemäß.

(9) Mit Ausnahme der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen (§ 5 Abs. 1 und 4), die jene Gemeinde zu tragen hat, in der die Gebühren angefallen sind, haben die Kosten zur Deckung des dem Gemeindeverband erwachsenden Erfordernisses die Gemeinden, die dem Gemeindeverband angehören, im Verhältnis ihrer für die Verteilung von Ertragsanteilen gemäß § 9 Abs 9 FAG 2008, BGBl I Nr 103/2007 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 85/2008, maßgeblichen Einwohnerzahl zu tragen. Zur Eintreibung der auf die einzelne Gemeinde sohin entfallenden Kostenanteile ist dem Gemeindeverband die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gewährt.

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