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(1) Kann im Falle einer Dienstverhinderung eines Sprengelarztes ein Vertreter nicht verpflichtet werden (§ 7) oder ist die Stelle des Sprengelarztes infolge seines Abganges frei geworden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorläufig bis zur Wiederermöglichung der ordnungsgemäßen Versehung des sprengelärztliden Dienstes durch Verordnung die in Betracht kommende Gemeinde (Gesundheitssprengel) mit einer benachbarten Gemeinde (Gesundheitssprengel) zu einem Gemeindeverband (§ 9) zusammenzuschließen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1, die in der "Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen ist, sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(3) Auf den Gemeindeverband (Abs. 1) sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden.
(1) Kann im Falle einer Dienstverhinderung eines Sprengelarztes ein Vertreter nicht verpflichtet werden (§ 7) oder ist die Stelle des Sprengelarztes infolge seines Abganges frei geworden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorläufig bis zur Wiederermöglichung der ordnungsgemäßen Versehung des sprengelärztliden Dienstes durch Verordnung die in Betracht kommende Gemeinde (Gesundheitssprengel) mit einer benachbarten Gemeinde (Gesundheitssprengel) zu einem Gemeindeverband (§ 9) zusammenzuschließen.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1, die in der "Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen ist, sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(3) Auf den Gemeindeverband (Abs. 1) sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden.