§ 3 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Einleitung des Verfahrens

§ 3

(1) Das Verfahren ist mit Verordnung der Agrarbehörde einzuleiten.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 1) durch Angabe seiner Grenzen oder von sämtlichen einbezogenen Grundstücken festzulegen.

(3) Zur Vorbereitung der Festlegung des Zusammenlegungsgebietes und der Verfügung von Eigentumsbeschränkungen gemäß § 6 Abs. 1 sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, jedes Grundstück zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse gestatten, auch zu befahren sowie dort erforderlichenfalls vorübergehend Zeichen und Markierungen anzubringen. § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß über die Entschädigung nur die Agrarbehörde zu entscheiden hat.

(4) Vor Erlassung der Verordnung hat die Agrarbehörde die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung und das Verfahren mündlich darzulegen. Die Eigentümer von Grundstücken und die Gemeinden des in Betracht kommenden Gebietes können hiebei oder längstens binnen einem Monat Anregungen und Einwendungen zur Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes einbringen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2003

Einleitung des Verfahrens

§ 3

(1) Das Verfahren ist mit Verordnung der Agrarbehörde einzuleiten.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 1) durch Angabe seiner Grenzen oder von sämtlichen einbezogenen Grundstücken festzulegen.

(3) Zur Vorbereitung der Festlegung des Zusammenlegungsgebietes und der Verfügung von Eigentumsbeschränkungen gemäß § 6 Abs. 1 sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, jedes Grundstück zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse gestatten, auch zu befahren sowie dort erforderlichenfalls vorübergehend Zeichen und Markierungen anzubringen. § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß über die Entschädigung nur die Agrarbehörde zu entscheiden hat.

(4) Vor Erlassung der Verordnung hat die Agrarbehörde die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung und das Verfahren mündlich darzulegen. Die Eigentümer von Grundstücken und die Gemeinden des in Betracht kommenden Gebietes können hiebei oder längstens binnen einem Monat Anregungen und Einwendungen zur Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes einbringen.

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