§ 12 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2024 bis 31.12.9999
Feststellung des Besitzstandes

§ 12

(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berück-sichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechts-verhältnisse in bezug auf diese Grundstücke bekanntzugeben.

(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke belasten, anzumelden sind. Auf Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag hinzuweisen.

(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.

(4) Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 15) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berücksichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechtsverhältnisse in bezug auf diese Grundstücke bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag oder durch eine andere geeignete Kundmachungsform in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags oder ab Beginn der anderen geeigneten Kundmachungsform Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffene Grundstücke belasten, anzumelden sind. Wenn die Bekanntmachung im Internet erfolgt, ist sicherzustellen, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind.
  3. (2a)Absatz 2 aAuf die gemäß Abs 2 anzumeldenden Rechte, die nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag oder in der anderen geeigneten Kundmachungsform hinzuweisen.Auf die gemäß Absatz 2, anzumeldenden Rechte, die nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn Paragraph 21, Absatz 8, dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag oder in der anderen geeigneten Kundmachungsform hinzuweisen.
  4. (3)Absatz 3Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.Über das Ergebnis der gemäß Absatz eins und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.
  5. (4)Absatz 4Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 15) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (Paragraph 15,) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (Paragraph 17,) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.

Stand vor dem 29.02.2024

In Kraft vom 01.07.2003 bis 29.02.2024
Feststellung des Besitzstandes

§ 12

(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berück-sichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechts-verhältnisse in bezug auf diese Grundstücke bekanntzugeben.

(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke belasten, anzumelden sind. Auf Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag hinzuweisen.

(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.

(4) Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 15) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.

  1. (1)Absatz einsDie Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berücksichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechtsverhältnisse in bezug auf diese Grundstücke bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag oder durch eine andere geeignete Kundmachungsform in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags oder ab Beginn der anderen geeigneten Kundmachungsform Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffene Grundstücke belasten, anzumelden sind. Wenn die Bekanntmachung im Internet erfolgt, ist sicherzustellen, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind.
  3. (2a)Absatz 2 aAuf die gemäß Abs 2 anzumeldenden Rechte, die nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag oder in der anderen geeigneten Kundmachungsform hinzuweisen.Auf die gemäß Absatz 2, anzumeldenden Rechte, die nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn Paragraph 21, Absatz 8, dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag oder in der anderen geeigneten Kundmachungsform hinzuweisen.
  4. (3)Absatz 3Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.Über das Ergebnis der gemäß Absatz eins und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.
  5. (4)Absatz 4Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 15) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (Paragraph 15,) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (Paragraph 17,) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.

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