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(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berück-sichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechts-verhältnisse in bezug auf diese Grundstücke bekanntzugeben.
(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke belasten, anzumelden sind. Auf Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.
(4) Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 15) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.
(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berück-sichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechts-verhältnisse in bezug auf diese Grundstücke bekanntzugeben.
(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffenen Grundstücke belasten, anzumelden sind. Auf Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.
(4) Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 15) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.