§ 15 FLG. 1973 § 15

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus:

a)

einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe); land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit besonderem Wert (§ 14a Abs. 2) und Teile davon sind darin besonders zu kennzeichnen;

b)

einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 13a Abs. 2 lit. a und b bzw. der Anführung der gemäß § 13 Abs. 3 zugrundegelegten Schätzungen anderer Behörden und der von der Agrarbehörde festgestellten Abweichungen;

c)

einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern, des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke sowie der Flächen der einzelnen Wertstufen und der in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswerte der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke.

(3) Treten Wertverminderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor der Übergabe der Abfindungen an den neuen Eigentümer ein, ist von Amts wegen für die betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; hiefür gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(4) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch fremder Grundstücke die Berufung offen.

(5) Der Bewertungsplan kann gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 12) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Bewertungen gemäß den §§ 14 Abs. 1 und 14a Abs. 1 können noch gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1988 bis 31.12.2013

(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser besteht aus:

a)

einer planlichen Darstellung (Bewertungsmappe); land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke mit besonderem Wert (§ 14a Abs. 2) und Teile davon sind darin besonders zu kennzeichnen;

b)

einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 13a Abs. 2 lit. a und b bzw. der Anführung der gemäß § 13 Abs. 3 zugrundegelegten Schätzungen anderer Behörden und der von der Agrarbehörde festgestellten Abweichungen;

c)

einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern, des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke sowie der Flächen der einzelnen Wertstufen und der in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswerte der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke.

(3) Treten Wertverminderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor der Übergabe der Abfindungen an den neuen Eigentümer ein, ist von Amts wegen für die betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; hiefür gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(4) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch fremder Grundstücke die Berufung offen.

(5) Der Bewertungsplan kann gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 12) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Bewertungen gemäß den §§ 14 Abs. 1 und 14a Abs. 1 können noch gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten