§ 20 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Neuordnung

§ 20

(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat zu diesem Zweck eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und wirtschaftlicherökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und WirtschaftsraumesNaturraums, auch als Erholungsraum, sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn sollen bei der Neuordnung auch die Voraussetzungen für eine Verbesserung der bestehenden ländlichen Siedlungen geschaffen und danach getrachtet werden, daß dem weiter noch zu erwartenden Bedarf an Bauflächen, die für eine zusammenhängende Bebauung geeignet sind, insbesondere für die Nachkommen der Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, ohne Beeinträchtigung der neuen Flureinteilung Rechnung getragen werden kann.

(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, hat zu entfallen. Im Verfahren sind die Grundsätze des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße, betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges in Ansehung der Grundabfindungen können im Zusammenlegungsplan auf höchstens 15 Jahre Veräußerungs- und Belastungsverbote zugunsten der Agrarbehörde sowie Verkaufs-, Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechte begründet werden. Ferner kann zu diesem Zweck verfügt werden, daß Teilungen der Grundabfindungen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig sind. Die Agrarbehörde hat solche Genehmigungen sowie Ausnahmen von den Veräußerungs- und Belastungsverboten zu erteilen, wenn sie den erreichten Zielen des abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens nicht erheblich abträglich sind.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2003

Neuordnung

§ 20

(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat zu diesem Zweck eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und wirtschaftlicherökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und WirtschaftsraumesNaturraums, auch als Erholungsraum, sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn sollen bei der Neuordnung auch die Voraussetzungen für eine Verbesserung der bestehenden ländlichen Siedlungen geschaffen und danach getrachtet werden, daß dem weiter noch zu erwartenden Bedarf an Bauflächen, die für eine zusammenhängende Bebauung geeignet sind, insbesondere für die Nachkommen der Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, ohne Beeinträchtigung der neuen Flureinteilung Rechnung getragen werden kann.

(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, hat zu entfallen. Im Verfahren sind die Grundsätze des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße, betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(3) Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges in Ansehung der Grundabfindungen können im Zusammenlegungsplan auf höchstens 15 Jahre Veräußerungs- und Belastungsverbote zugunsten der Agrarbehörde sowie Verkaufs-, Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechte begründet werden. Ferner kann zu diesem Zweck verfügt werden, daß Teilungen der Grundabfindungen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig sind. Die Agrarbehörde hat solche Genehmigungen sowie Ausnahmen von den Veräußerungs- und Belastungsverboten zu erteilen, wenn sie den erreichten Zielen des abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens nicht erheblich abträglich sind.

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