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Einleitung des Verfahrens. Teilgenossen. Parteien, rechtliche Voraussetzungen
(1) Die HauptteilungEinleitung der Teilungsverfahren erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die in § 41 Abs. 4 genannten Rechtssubjekte Parteien und Teilgenossen. Die Gesamtheit der ehemaligen Untertanen ist als eine Partei zu behandeln.
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrenseines Hauptteilungsverfahrens sind nur die in Abs. 2 im § 41 Abs 3 genannten ParteienRechtsträger berechtigt,; der Antrag einer Partei genügt. EinDer Antrag seitenskann von einer Agrargemeinschaft oder der ehemaligen Untertanen kann jedoch nur gestellt werden, wenn wenigstens ein Drittel derdie Hälfte ihrer Mitglieder der Agrargemeinschaft oder der ehemaligen Untertanen (ihrer Rechtsnachfolger) den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. DerDie Hauptteilung ist auf Antrag einer Gemeinde muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschlusse der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung ist in jenen Fällen, in welchen eine Gemeinde Partei ist, über deren Antrag einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 41 Abs. 3§ 45) hiefürdafür vorliegen. In anderen Fällen kann die
(3) Die Einleitung des Verfahrens kann von Amts wegen erfolgen, wenn die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung eine Voraussetzung für eine wesentliche Steigerung des Ertrages ausErtrags der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.
(4) Die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens setzt voraus, dass sich im Fall der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens die Hälfte der Mitglieder dafür ausspricht. Im Fall der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder.
(5) Vor oder nach der bescheidmäßigen Einleitung eines Teilungsverfahrens ist zunächst zu versuchen, zwischen den Parteien ein Übereinkommen über die Teilung zu erzielen. Die Einleitung eines Teilungsverfahrens kann unterbleiben, wenn ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zu Stande kommt und über Streitigkeiten gemäß § 90 Abs 5 oder über sonstige Verfahren gemäß § 90 Abs 6 nicht zu entscheiden ist. Für die Durchführung eines partiellen Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens ist die Übereinstimmung aller Mitglieder erforderlich.
Einleitung des Verfahrens. Teilgenossen. Parteien, rechtliche Voraussetzungen
(1) Die HauptteilungEinleitung der Teilungsverfahren erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Im Hauptteilungsverfahren sind nur die in § 41 Abs. 4 genannten Rechtssubjekte Parteien und Teilgenossen. Die Gesamtheit der ehemaligen Untertanen ist als eine Partei zu behandeln.
(3) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung des Verfahrenseines Hauptteilungsverfahrens sind nur die in Abs. 2 im § 41 Abs 3 genannten ParteienRechtsträger berechtigt,; der Antrag einer Partei genügt. EinDer Antrag seitenskann von einer Agrargemeinschaft oder der ehemaligen Untertanen kann jedoch nur gestellt werden, wenn wenigstens ein Drittel derdie Hälfte ihrer Mitglieder der Agrargemeinschaft oder der ehemaligen Untertanen (ihrer Rechtsnachfolger) den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. DerDie Hauptteilung ist auf Antrag einer Gemeinde muß auf einem der Gemeindeordnung entsprechenden Beschlusse der hiefür zuständigen Organe der Gemeinde beruhen.
(4) Die Hauptteilung ist in jenen Fällen, in welchen eine Gemeinde Partei ist, über deren Antrag einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 41 Abs. 3§ 45) hiefürdafür vorliegen. In anderen Fällen kann die
(3) Die Einleitung des Verfahrens kann von Amts wegen erfolgen, wenn die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung eine Voraussetzung für eine wesentliche Steigerung des Ertrages ausErtrags der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.
(4) Die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens setzt voraus, dass sich im Fall der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens die Hälfte der Mitglieder dafür ausspricht. Im Fall der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder.
(5) Vor oder nach der bescheidmäßigen Einleitung eines Teilungsverfahrens ist zunächst zu versuchen, zwischen den Parteien ein Übereinkommen über die Teilung zu erzielen. Die Einleitung eines Teilungsverfahrens kann unterbleiben, wenn ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zu Stande kommt und über Streitigkeiten gemäß § 90 Abs 5 oder über sonstige Verfahren gemäß § 90 Abs 6 nicht zu entscheiden ist. Für die Durchführung eines partiellen Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens ist die Übereinstimmung aller Mitglieder erforderlich.