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(1) Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Die Berufung einer Agrargemeinschaft oder ehemaliger Untertanen muß den bestehenden Verwaltungssatzungen (vorläufigen Verwaltungssatzungen) entsprechen. Bestehen keine solchen Satzungen, so muß eine solche Berufungentfallen auf Grund von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Agrargemeinschaft oder ehemaligen Untertanen (ihrer RechtsnachfolgerLGBl Nr 58/2003) gefertigt sein.
(1) Die Einleitung des Hauptteilungsverfahrens oder die Abweisung des Antrages erfolgt durch Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Die Berufung einer Agrargemeinschaft oder ehemaliger Untertanen muß den bestehenden Verwaltungssatzungen (vorläufigen Verwaltungssatzungen) entsprechen. Bestehen keine solchen Satzungen, so muß eine solche Berufungentfallen auf Grund von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Agrargemeinschaft oder ehemaligen Untertanen (ihrer RechtsnachfolgerLGBl Nr 58/2003) gefertigt sein.