§ 47 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

§ 47

 

(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 44 Abs 2 genannten Rechtsträger.

(2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten.

(3) Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien für die Einleitung des Verfahrens erklärt.

(4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Einleitung des vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art, z. B. durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann.

(5) Das Regulierungsverfahren kann von Amts wegen eingeleitet werden:

a)

wenn die Regulierung wegen einer ungeregelten oder einer der Ertragsfähigkeit nicht angepaßten Nutzung oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder jener der Landeskultur, bei Waldgrundstücken, insbesondere auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist;

b)

wenn bezüglich des bei einer Hauptteilung der agrarischen Gemeinschaft zufallenden Teiles eine Einzelteilung im engeren Sinne (§ 41 Abs. 5) nicht stattfindet oder wenn bezüglich des bei einer Hauptteilung der Gemeinde zufallenden Teiles die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes oder einer Verwaltungssatzung als notwendig erkannt wird;

c)

wenn sich im Zuge eines Verfahrens zur Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen nach dem Gesetze vom 19. Dezember 1919, LGBl. Nr. 34/1920, über den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft bei den als agrargemeinschaftliche Grundstücke anzusehenden Almen Streitigkeiten, insbesondere über die Mitgliedschaft und die Anteilsrechte, ergeben, die nicht durch Übereinkommen geschlichtet werden können, zu deren Entscheidung das vorgenannte Gesetz aber keine Grundlage bietet;

d)

wenn außer den Fällen der lit. b einem Begehren auf Einzelteilung von der Behörde nicht stattgegeben oder die Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgt, die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse der Gemeinschaft erforderlich ist und diese Ordnung nicht im ausreichenden Maße in der in Abs. 4 bezeichneten Art erfolgen kann.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2006

§ 47

 

(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 44 Abs 2 genannten Rechtsträger.

(2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten.

(3) Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien für die Einleitung des Verfahrens erklärt.

(4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Einleitung des vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art, z. B. durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann.

(5) Das Regulierungsverfahren kann von Amts wegen eingeleitet werden:

a)

wenn die Regulierung wegen einer ungeregelten oder einer der Ertragsfähigkeit nicht angepaßten Nutzung oder wegen Streitigkeiten in der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinde und den Nutzungsberechtigten zur Wahrung öffentlicher Rücksichten oder jener der Landeskultur, bei Waldgrundstücken, insbesondere auch aus forstpolizeilichen Gründen, erforderlich ist;

b)

wenn bezüglich des bei einer Hauptteilung der agrarischen Gemeinschaft zufallenden Teiles eine Einzelteilung im engeren Sinne (§ 41 Abs. 5) nicht stattfindet oder wenn bezüglich des bei einer Hauptteilung der Gemeinde zufallenden Teiles die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes oder einer Verwaltungssatzung als notwendig erkannt wird;

c)

wenn sich im Zuge eines Verfahrens zur Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen nach dem Gesetze vom 19. Dezember 1919, LGBl. Nr. 34/1920, über den Schutz der Alpen und die Förderung der Alpwirtschaft bei den als agrargemeinschaftliche Grundstücke anzusehenden Almen Streitigkeiten, insbesondere über die Mitgliedschaft und die Anteilsrechte, ergeben, die nicht durch Übereinkommen geschlichtet werden können, zu deren Entscheidung das vorgenannte Gesetz aber keine Grundlage bietet;

d)

wenn außer den Fällen der lit. b einem Begehren auf Einzelteilung von der Behörde nicht stattgegeben oder die Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgt, die Ordnung der rechtlichen Verhältnisse der Gemeinschaft erforderlich ist und diese Ordnung nicht im ausreichenden Maße in der in Abs. 4 bezeichneten Art erfolgen kann.

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