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Hauptteilungsplan
(1) Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiete sowie die sonstige anläßlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 70) sinngemäß anzuwenden.
Hauptteilungsplan
(1) Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiete sowie die sonstige anläßlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 70) sinngemäß anzuwenden.