§ 54 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Hauptteilungsplan

§ 54

(1) Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiete sowie die sonstige anläßlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 70) sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Berufung gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.06.1977 bis 30.06.2003

Hauptteilungsplan

§ 54

(1) Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiete sowie die sonstige anläßlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 70) sinngemäß anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Berufung gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten