§ 61 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

§ 61

(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilgenossejede Partei nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Hinsichtlich der Geldausgleichungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß.

(2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 53 anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

§ 61

(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilgenossejede Partei nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Hinsichtlich der Geldausgleichungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß.

(2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 53 anzuwenden.

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