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Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilgenossejede Partei nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Hinsichtlich der Geldausgleichungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß.
(2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 53 anzuwenden.
Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen
(1) Bei der Einzelteilung hat jeder Teilgenossejede Partei nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Hinsichtlich der Geldausgleichungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß.
(2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 53 anzuwenden.