Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Feststellung der Anteilsrechte
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen TeilgenossenParteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:
a) | der politischen Gemeinde steht, wenn die Auseinandersetzung mit ihr nicht bereits durch ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hat, neben einem ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteiles zustehenden und nach b zu ermittelnden Anteilsrechte ein Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitze auch dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über die ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat. Das Anteilsrecht wird nach Maßgabe der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung durch die Gemeinde, wenigstens aber mit dem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt, auf welchen die angeführten Voraussetzungen zutreffen. | |||||||||
b) | Die Anteilsrechte sind zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und anderseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitte genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Falle mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Falle mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen auf ein jährliches oder in anderen Zeiträumen wiederkehrendes Ausmaß auszumitteln. |
(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.
(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:
a) | Hinsichtlich der Weide und Streu nach der für den eigenen Familienhaushalt | |||||||||
b) | hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter a) erwähnten Futterertrage durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte | |||||||||
c) | hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarfe für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarfe für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung. |
(5) Bei den in Abs. 4 lit. a und b erwähnten zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gute des Teilgenossender Partei aus bewirtschaftet wurden.
Feststellung der Anteilsrechte
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen TeilgenossenParteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:
a) | der politischen Gemeinde steht, wenn die Auseinandersetzung mit ihr nicht bereits durch ein Hauptteilungsverfahren stattgefunden hat, neben einem ihr etwa als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen (walzenden) Anteiles zustehenden und nach b zu ermittelnden Anteilsrechte ein Anteilsrecht an dem agrargemeinschaftlichen Besitze auch dann zu, wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümerin dieses Besitzes eingetragen ist oder für diesen Besitz die Steuern aus ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über die ihr als Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft oder als Inhaberin eines persönlichen Anteiles zustehende Berechtigung hinaus an der Benutzung teilgenommen hat. Das Anteilsrecht wird nach Maßgabe der tatsächlichen durchschnittlichen Nutzung durch die Gemeinde, wenigstens aber mit dem Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes bestimmt, auf welchen die angeführten Voraussetzungen zutreffen. | |||||||||
b) | Die Anteilsrechte sind zunächst auf Grund von Urkunden, behördlichen Erkenntnissen und des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes zu ermitteln. In Ermangelung solcher Rechtstitel ist das Verhältnis der Teilnahme nach dem durchschnittlichen Ausmaß der tatsächlichen Nutzung in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren zu bestimmen, wobei jedoch einerseits offenbar unstatthafte Überschreitungen und anderseits lediglich durch Zufall oder eigenmächtig bereitete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen der Nutzung außer Rechnung bleiben. Fehlen aus diesen zehn Jahren die zu einem Durchschnitte genügenden Nachweisungen oder war das Nutzungsrecht nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung im ersten Falle mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf, im zweiten Falle mit Rücksicht auf alle hiefür maßgebenden Umstände auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen auf ein jährliches oder in anderen Zeiträumen wiederkehrendes Ausmaß auszumitteln. |
(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.
(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:
a) | Hinsichtlich der Weide und Streu nach der für den eigenen Familienhaushalt | |||||||||
b) | hinsichtlich des Grasschnittes gleichfalls nach der Viehzahl, die mit dem unter a) erwähnten Futterertrage durchwintert werden kann, soweit für deren Sommerfütterung der Bezug des Grases aus den gemeinschaftlichen Grundstücken in Ermangelung anderer Weiderechte | |||||||||
c) | hinsichtlich des Nutzholzes nach dem Bedarfe für die Erhaltung der Wohn- und Wirtschaftsgebäude bei ortsüblicher Bauart, hinsichtlich des Brennholzes und Torfes nach dem ortsüblichen Bedarfe für den Haushalt einer Familie, allenfalls unter Berücksichtigung der Viehhaltung. |
(5) Bei den in Abs. 4 lit. a und b erwähnten zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gute des Teilgenossender Partei aus bewirtschaftet wurden.