§ 68 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Forderungen

§ 68

(1) Ziffermäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.

(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen TeilgenossenParteien nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegenen Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.

(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellte Forderung auf keinen ziffermäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Forderungen

§ 68

(1) Ziffermäßig bestimmte Forderungen, welche auf einem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird, ausschließlich auf diesem Teile versichert, sobald derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drittel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige Bedeckung finden.

(2) Ist letzteres nicht der Fall, so muß der unbedeckte Rest einer solchen Forderung von allen TeilgenossenParteien nach Verhältnis ihrer der Teilung zugrunde gelegenen Anteilsrechte dem Gläubiger sofort zurückgezahlt werden. Dieser kann die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde aber kein Teil des der Teilung unterzogenen Grundstückes der Gemeinde (Ortschaft), Gemeindeabteilung, Nachbarschaft oder agrarischen Gemeinschaft zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher Weise zurückgezahlt werden.

(3) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstück bücherlich sichergestellte Forderung auf keinen ziffermäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle aus dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfindungen zu verweisen.

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