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B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der
Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft
zwischen den übrigen TeilgenossenParteien (Sonderteilung)
(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen TeilgenossenParteien erfolgen, so ist nach Feststellung der TeilgenossenParteien und Parteien (§§ 44 und 60), des Teilungsgebietes (§ 59) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 62 und 65) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen auch innicht zu Stande, hat der FolgeAusscheidungswerber, wenn dies nicht zustandebereits geschehen ist, soder Behörde binnen angemessener Frist die von ihm angestrebte Teilung ausreichend konkretisiert bekannt zu geben. Diese Teilungsvariante ist dasdem beantragten Sonderteilungsverfahren zugrunde zu legen. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 66 bis 69 weiterzuführen und soferne sich nicht im Zuge dieses Verfahrens. Ergibt das Verfahren, dass die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergebeneine Ausscheidung vorliegen, durchist diese mit Bescheid (Abs. 3) die Ausscheidung auszusprechenzu verfügen; andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.
(4) Die Bestimmung des § 70 Abs 5 findet Anwendung.
B. Einzelteilung durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der
Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft
zwischen den übrigen TeilgenossenParteien (Sonderteilung)
(1) Soll die Einzelteilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen TeilgenossenParteien erfolgen, so ist nach Feststellung der TeilgenossenParteien und Parteien (§§ 44 und 60), des Teilungsgebietes (§ 59) und erforderlichenfalls der Anteilsrechte (§§ 62 und 65) zunächst zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Beteiligten zu regelnden Fragen zu erzielen. Kommt ein solches Übereinkommen zustande und bestehen gegen dasselbe vom Standpunkt allgemein volkswirtschaftlicher oder besonderer landwirtschaftlicher Interessen keine Bedenken, so ist das Übereinkommen zu genehmigen und die Ausscheidung durch Bescheid (Abs. 3) auszusprechen.
(2) Kommt ein genehmigungsfähiges Übereinkommen auch innicht zu Stande, hat der FolgeAusscheidungswerber, wenn dies nicht zustandebereits geschehen ist, soder Behörde binnen angemessener Frist die von ihm angestrebte Teilung ausreichend konkretisiert bekannt zu geben. Diese Teilungsvariante ist dasdem beantragten Sonderteilungsverfahren zugrunde zu legen. Das Verfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 66 bis 69 weiterzuführen und soferne sich nicht im Zuge dieses Verfahrens. Ergibt das Verfahren, dass die Voraussetzungen für die Abweisung des Ausscheidungsbegehrens ergebeneine Ausscheidung vorliegen, durchist diese mit Bescheid (Abs. 3) die Ausscheidung auszusprechenzu verfügen; andernfalls ist der Antrag abzuweisen.
(3) Der Bescheid hat insbesondere die Anführung der ausscheidenden Mitglieder und der auf sie entfallenden Abfindungsgrundstücke zu enthalten. Dem Bescheid ist eine planliche Darstellung der neuen Eigentumsverhältnisse beizugeben.
(4) Die Bestimmung des § 70 Abs 5 findet Anwendung.