§ 76 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

§ 76

Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 57 bis 65 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

1.

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 53) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

2.

Jeder TeilgenosseJede Partei hat nach dem Verhältnis seines festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, als es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis seines bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen TeilgenossenParteien entspricht. Wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, hat er Anspruch auf die ungeschmälerte Belassung seines Rechtes. In beiden Fällen besteht der Anspruch vorbehaltlich der für unerhebliche Verschiedenheiten etwa eintretenden Ausgleichungen in Geld, für welche die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß gelten, und jener Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen behufs Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben. Müßten zu diesem Zwecke gewisse Nutzungen so herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, daß hiedurch einzelne Parteien unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, so sind dieselben hiefür zu Lasten der Gemeinschaft entweder durch Einräumung oder Erweiterung anderer Nutzungen oder in Geld, je nachdem der eine oder andere Vorgang angemessener und den Wünschen der Beteiligten entsprechender ist, zu entschädigen.

3.

Parteien, welchen nur Gegenleistungen für die Benutzung gemeinschaftlicher Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 62 zu; sie können nur begehren, daß die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden. Die einverständliche Ablösung der Gegenleistungen in Geld oder Grund ist zulässig.

4.

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt, und kein Übereinkommen zustande kommt.

5.

In allen Fällen, in welchen dies standörtlich und wirtschaftlich zulässig erscheint, ist die Weide tunlichst vom Walde zu trennen. Erweist sich die Trennung von Wald und Weide nicht als zweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§§ 79, 80) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage (an der oberen Waldgrenze) ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide nicht vorzunehmen. Hier sind in geeigneter Weise Vorkehrungen zur Erhaltung der Höhe der Waldgrenzen zu treffen.

6.

Der Anspruch auf die Nutzung ist in der dem Anteilsrechte entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Falle obwaltenden Umstände nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung am ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen desselben (Nutzungsflächen) oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

7.

Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Benutzung der Grundstücke besteht und für welches sich eine andere Organisationsform insbesondere zur Vermeidung finanzieller Belastung der Agrargemeinschaft besser eignet, so ist die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz und die Gründung der hiefür passenden Organisation anzustreben.

8.

Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen (§ 68) sind festzustellen. Hinsichtlich dieser Forderungen ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, daß sie, soweit sie nicht durch Kapitalsrückzahlung bereinigt werden können, soweit als möglich in niedriger verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit amortisiert werden.

9.

Bezieht sich die Regulierung auf Gemeindegut, so ist zu erheben, ob die Belastung für Zwecke der politischen Gemeinde oder im Interesse der gemeinschaftlichen Benutzung der Grundstücke erfolgt ist, und ein Übereinkommen zwischen der politischen Gemeinde und der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten in der Richtung anzustreben, daß die Verzinsung und Amortisation für Forderungen der ersten Art von der politischen Gemeinde aus ihren Mitteln, für Forderungen der zweiten Art aber von der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten übernommen wird.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

§ 76

Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 57 bis 65 mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:

1.

Der Ermittlung der Beitragspflicht zu den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen (§ 53) ist das Verhältnis des Anspruches der Parteien auf die Nutzungen zugrunde zu legen.

2.

Jeder TeilgenosseJede Partei hat nach dem Verhältnis seines festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines solchen Bruchteiles der Gesamtnutzung, als es nach Beschaffenheit und Menge dem Verhältnis seines bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen TeilgenossenParteien entspricht. Wenn die Regulierung in der Feststellung der einzelnen Benutzungsrechte selbst besteht, hat er Anspruch auf die ungeschmälerte Belassung seines Rechtes. In beiden Fällen besteht der Anspruch vorbehaltlich der für unerhebliche Verschiedenheiten etwa eintretenden Ausgleichungen in Geld, für welche die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß gelten, und jener Einschränkungen, die entweder zur zweckmäßigen Regelung der Ausübung der einzelnen Rechte notwendig sind oder sich aus der verhältnismäßigen Herabsetzung aller oder einzelner Nutzungen behufs Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Grundes ergeben. Müßten zu diesem Zwecke gewisse Nutzungen so herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, daß hiedurch einzelne Parteien unverhältnismäßig beeinträchtigt würden, so sind dieselben hiefür zu Lasten der Gemeinschaft entweder durch Einräumung oder Erweiterung anderer Nutzungen oder in Geld, je nachdem der eine oder andere Vorgang angemessener und den Wünschen der Beteiligten entsprechender ist, zu entschädigen.

3.

Parteien, welchen nur Gegenleistungen für die Benutzung gemeinschaftlicher Grundstücke gebühren, steht kein Anteilsrecht im Sinne des § 62 zu; sie können nur begehren, daß die Verhältnisse in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise geregelt werden. Die einverständliche Ablösung der Gegenleistungen in Geld oder Grund ist zulässig.

4.

Die Feststellung des Ertrages hat sich auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung zu beziehen; die Grundstücke sind nur dann zu bewerten, wenn einzelne Parteien ausgeschieden und Nutzungsrechte in Geld abgelöst werden oder die Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt, und kein Übereinkommen zustande kommt.

5.

In allen Fällen, in welchen dies standörtlich und wirtschaftlich zulässig erscheint, ist die Weide tunlichst vom Walde zu trennen. Erweist sich die Trennung von Wald und Weide nicht als zweckmäßig, so ist bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§§ 79, 80) auf die Waldweide Bedacht zu nehmen. In sehr hoher Lage (an der oberen Waldgrenze) ist eine räumliche Trennung des Waldes von der Weide nicht vorzunehmen. Hier sind in geeigneter Weise Vorkehrungen zur Erhaltung der Höhe der Waldgrenzen zu treffen.

6.

Der Anspruch auf die Nutzung ist in der dem Anteilsrechte entsprechenden Höhe nach Maßgabe der im einzelnen Falle obwaltenden Umstände nach im Verhältnis zum Ganzen bestimmten Anteilen oder durch Feststellung der Benutzungsrechte selbst nach Art und Maß, Ort und Zeit der Nutzung am ganzen Regulierungsgebiet oder an Teilen desselben (Nutzungsflächen) oder nur nach allgemeinen, den herkömmlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Grundsätzen festzusetzen.

7.

Betreibt eine Agrargemeinschaft ein Unternehmen, das nicht in der gemeinschaftlichen Benutzung der Grundstücke besteht und für welches sich eine andere Organisationsform insbesondere zur Vermeidung finanzieller Belastung der Agrargemeinschaft besser eignet, so ist die Ausscheidung solcher Unternehmen aus dem Gemeinschaftsbesitz und die Gründung der hiefür passenden Organisation anzustreben.

8.

Die auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken lastenden Forderungen (§ 68) sind festzustellen. Hinsichtlich dieser Forderungen ist ein Übereinkommen der Parteien in der Richtung anzustreben, daß sie, soweit sie nicht durch Kapitalsrückzahlung bereinigt werden können, soweit als möglich in niedriger verzinsliche Schulden umgewandelt und in einer den Verhältnissen angemessenen Zeit amortisiert werden.

9.

Bezieht sich die Regulierung auf Gemeindegut, so ist zu erheben, ob die Belastung für Zwecke der politischen Gemeinde oder im Interesse der gemeinschaftlichen Benutzung der Grundstücke erfolgt ist, und ein Übereinkommen zwischen der politischen Gemeinde und der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten in der Richtung anzustreben, daß die Verzinsung und Amortisation für Forderungen der ersten Art von der politischen Gemeinde aus ihren Mitteln, für Forderungen der zweiten Art aber von der Gesamtheit der Nutzungsberechtigten übernommen wird.

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