§ 78 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Haupturkunde

§ 78

Die Haupturkunde hat zu enthalten:

a)

eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Grenzen und ihrer Vermarkung, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücknummer, Ried, Größe und Kulturgattung und hinsichtlich seiner Höhenlage und Höhenerstreckung, der Abdachung und Neigung gegen den Horizont, der geologischen und bodenkundlichen, der Niederschlags- und Temperaturverhältnisse im Regulierungsgebiete;

b)

die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleicher Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im allgemeinen;

c)

die Art der Regulierungdes Anspruches auf die Nutzungen (§ 76 Z. 6);

d)

die Aufzählung der Parteien gemäß § 70 Abs. 3 lit. c;

e)

der auf die einzelnen Parteien entfallende Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regelung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgt;

f)

die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben;

g)

die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;

h)

die Bestimmung über die Regelung der die Forderungsrechte für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;

i)

die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen gemäß § 76 Z. 7;

j)

die Eigentumsverhältnisse am Agrargemeinschaftsgebiet;

k)

die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 76 Z. 8 und 9 und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen bleibenden Forderungen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Haupturkunde

§ 78

Die Haupturkunde hat zu enthalten:

a)

eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Grenzen und ihrer Vermarkung, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücknummer, Ried, Größe und Kulturgattung und hinsichtlich seiner Höhenlage und Höhenerstreckung, der Abdachung und Neigung gegen den Horizont, der geologischen und bodenkundlichen, der Niederschlags- und Temperaturverhältnisse im Regulierungsgebiete;

b)

die Feststellung über die nachhaltige Ertragsfähigkeit bei Einteilung des Gebietes nach Flächen gleicher Ertragsfähigkeit und die möglichen Nutzungen mit der Angabe ihrer Ausübung im allgemeinen;

c)

die Art der Regulierungdes Anspruches auf die Nutzungen (§ 76 Z. 6);

d)

die Aufzählung der Parteien gemäß § 70 Abs. 3 lit. c;

e)

der auf die einzelnen Parteien entfallende Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regelung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgt;

f)

die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben;

g)

die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen;

h)

die Bestimmung über die Regelung der die Forderungsrechte für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse;

i)

die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen gemäß § 76 Z. 7;

j)

die Eigentumsverhältnisse am Agrargemeinschaftsgebiet;

k)

die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 76 Z. 8 und 9 und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen bleibenden Forderungen.

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