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Haupturkunde
Die Haupturkunde hat zu enthalten:
a) | eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Grenzen und ihrer Vermarkung, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücknummer, Ried, Größe und Kulturgattung und hinsichtlich seiner Höhenlage und Höhenerstreckung | |||||||||
b) | die Feststellung über die nachhaltige | |||||||||
c) | die Art | |||||||||
d) | die Aufzählung der Parteien gemäß § 70 Abs. 3 lit. c; | |||||||||
e) | der auf die einzelnen Parteien entfallende Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regelung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgt; | |||||||||
f) | die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben; | |||||||||
g) | die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen; | |||||||||
h) | die Bestimmung über die Regelung der die Forderungsrechte für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse; | |||||||||
i) | die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen gemäß § 76 Z. 7; | |||||||||
j) | die Eigentumsverhältnisse am Agrargemeinschaftsgebiet; | |||||||||
k) | die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 76 Z. 8 und 9 und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen bleibenden Forderungen. |
Haupturkunde
Die Haupturkunde hat zu enthalten:
a) | eine kurze Beschreibung des Regulierungsgebietes hinsichtlich seiner Grenzen und ihrer Vermarkung, der zugehörigen Grundstücke nach Grundbuchseinlage, Grundstücknummer, Ried, Größe und Kulturgattung und hinsichtlich seiner Höhenlage und Höhenerstreckung | |||||||||
b) | die Feststellung über die nachhaltige | |||||||||
c) | die Art | |||||||||
d) | die Aufzählung der Parteien gemäß § 70 Abs. 3 lit. c; | |||||||||
e) | der auf die einzelnen Parteien entfallende Anteil an den wirtschaftlich zulässigen Nutzungen mit den allenfalls nötigen Bestimmungen über die Ausübung der Nutzung durch die Partei, soweit diese Regelung nicht durch den Wirtschaftsplan erfolgt; | |||||||||
f) | die Bestimmung der Anteile, mit welchen die einzelnen Parteien an den Ausgaben der Gemeinschaft teilzunehmen haben; | |||||||||
g) | die Anführung der bestehenden und der neu zu errichtenden oder umzugestaltenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen; | |||||||||
h) | die Bestimmung über die Regelung der die Forderungsrechte für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke betreffenden Verhältnisse; | |||||||||
i) | die Bestimmungen über die allfällige Ausscheidung von Unternehmungen gemäß § 76 Z. 7; | |||||||||
j) | die Eigentumsverhältnisse am Agrargemeinschaftsgebiet; | |||||||||
k) | die Bestimmungen über allfällige Übereinkommen gemäß § 76 Z. 8 und 9 und die Anführung der auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen bleibenden Forderungen. |