§ 86 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Teilungs- oder Regulierungsplan der Parteien

§ 86

(1) Die Behörde kann nach Rechtskraft des Bescheides auf Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder EinzelteilungsverfahrensRegulierungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regulierungsplan selbst vorzubereiten.

(2) In diesem Fall obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind dieselben nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Behörde festzustellen.

(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen des § 35 Z. 3, 4 und 5 mit der Änderung anzuwenden, daß die in Z. 5 vorgesehene Zuständigkeitserklärung entfällt.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Teilungs- oder Regulierungsplan der Parteien

§ 86

(1) Die Behörde kann nach Rechtskraft des Bescheides auf Einleitung eines Hauptteilungs-, Einzelteilungs- oder EinzelteilungsverfahrensRegulierungsverfahrens eine oder mehrere Parteien auf ihren Antrag ermächtigen, den Teilungs- oder Regulierungsplan selbst vorzubereiten.

(2) In diesem Fall obliegt die Schaffung aller Grundlagen des Planes in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht den antragstellenden Parteien. Falls sich die Beteiligten über die rechtlichen Grundlagen nicht einigen, sind dieselben nach den hiefür geltenden Vorschriften von der Behörde festzustellen.

(3) Auf einen solchen Plan sind die Bestimmungen des § 35 Z. 3, 4 und 5 mit der Änderung anzuwenden, daß die in Z. 5 vorgesehene Zuständigkeitserklärung entfällt.

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