§ 99 FLG. 1973 § 99

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden; das der Eintragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bis zur Erteilung der Zustimmung unwirksam. Wurde eine Eintragung ohne diese Zustimmung vorgenommen, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Antrag der Agrarbehörde zu löschen. Rechte, die inzwischen auf diese Eintragung erworben wurden, werden hiedurch nicht berührt. Dieser Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Bewilligung der Eintragung drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Eintragung gerichteten Verfahrens durch die Agrarbehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln. Ausgenommen hievon sind Grundbuchstücke, die vom GerichteGrundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes betreffend Eintragungen in die im Abs. 1 bezeichneten Grundbuchseinlagen mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.1977 bis 31.12.2013

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens darf bis zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden; das der Eintragung zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bis zur Erteilung der Zustimmung unwirksam. Wurde eine Eintragung ohne diese Zustimmung vorgenommen, so hat das Grundbuchsgericht diese Eintragung auf Antrag der Agrarbehörde zu löschen. Rechte, die inzwischen auf diese Eintragung erworben wurden, werden hiedurch nicht berührt. Dieser Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Bewilligung der Eintragung drei Jahre verstrichen sind. Die Einleitung eines auf Löschung der Eintragung gerichteten Verfahrens durch die Agrarbehörde ist auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln. Ausgenommen hievon sind Grundbuchstücke, die vom GerichteGrundbuchsgericht aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden.

(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes betreffend Eintragungen in die im Abs. 1 bezeichneten Grundbuchseinlagen mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

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