§ 104 FLG. 1973 § 104

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den dafür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme (§ 26) in einem Zusammenlegungsverfahren die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von BerufungenBeschwerden nicht zu erwarten ist.

(4) Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des BerufungsverfahrensBeschwerdeverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches oder Grundkatasters zu veranlassen.

(5) Die gemäß § 101 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist nach dessen Abschluß (§ 31) von Amts wegen zu löschen. Auch im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 darf diese Anmerkung vom Grundbuchsgericht erst im Anschluß an die Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelöscht werden.

(6) Ergeben sich bei der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, dann hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes nicht behoben werden, dann hat die Agrarbehörde den Plan durch einen Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Vor Erlassung des Nachtragsbescheides sind die Personen zu hören, deren Rechte berührt werden. Die Verordnung über die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens steht einer solchen Vorgangsweise nicht entgegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2013

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundkatasters erforderlichen Behelfe hat die Behörde den dafür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von agrarbehördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme (§ 26) in einem Zusammenlegungsverfahren die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes veranlassen (vorzeitige Grundbuchsberichtigung), wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf Grund von BerufungenBeschwerden nicht zu erwarten ist.

(4) Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Zuge des BerufungsverfahrensBeschwerdeverfahrens geändert, so hat die Agrarbehörde erforderlichenfalls die Richtigstellung des Grundbuches oder Grundkatasters zu veranlassen.

(5) Die gemäß § 101 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens ist nach dessen Abschluß (§ 31) von Amts wegen zu löschen. Auch im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 darf diese Anmerkung vom Grundbuchsgericht erst im Anschluß an die Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes gelöscht werden.

(6) Ergeben sich bei der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, dann hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes nicht behoben werden, dann hat die Agrarbehörde den Plan durch einen Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Vor Erlassung des Nachtragsbescheides sind die Personen zu hören, deren Rechte berührt werden. Die Verordnung über die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahrens steht einer solchen Vorgangsweise nicht entgegen.

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