§ 119 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

V. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Übertretungen und Strafen

§ 119

(1) Wer

a)

den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 97 Abs. 1),

b)

den Bestimmungen des RegulierungsplanesRegulierungsplans (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 78 bis 81 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 88), über

-

die für den Auftrieb zugelassenen Zahlen und Gattungen an Tieren,

-

die für den Auftrieb zugelassenen Weideorte,

-

die für den Auftrieb zugelassenen Zeiten,

-

zugelassene Holzschlägerungen,

c)

den Anordnungen, die von den befugten Organen einer Agrargemeinschaft auf Grund der Verwaltungssatzungen getroffen wurden, zuwiderhandelt oder,

d)

Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetze durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt, oder

e)

die Ausübung von Eigentums- und Besitzrechten oder Grunddienstbarkeiten, die in Plänen oder in davon gesonderten Bescheiden ausgewiesen sind, stört oder behindert,

begeht, soferne nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird durch die Agrarbehörde mit Geld bis zu 7302.200 oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 83) oder dem vorläufigen Bescheide (§ 88) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Agrarbehörde mit Geld bis zu 730 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Lande zu.

(4) Im Straferkenntnisse ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).

(5) Im Falle des § 90 Abs. 4 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2003

V. Hauptstück

Schlußbestimmungen

Übertretungen und Strafen

§ 119

(1) Wer

a)

den von der Behörde zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffenen Verfügungen (§ 26 Abs. 5, § 30 Abs. 2, § 97 Abs. 1),

b)

den Bestimmungen des RegulierungsplanesRegulierungsplans (der Haupturkunde), den Bestimmungen der auf Grund der §§ 78 bis 81 erlassenen Wirtschaftsvorschriften oder den Bestimmungen über die vorläufige Ausübung der Nutzungsrechte (§ 88), über

-

die für den Auftrieb zugelassenen Zahlen und Gattungen an Tieren,

-

die für den Auftrieb zugelassenen Weideorte,

-

die für den Auftrieb zugelassenen Zeiten,

-

zugelassene Holzschlägerungen,

c)

den Anordnungen, die von den befugten Organen einer Agrargemeinschaft auf Grund der Verwaltungssatzungen getroffen wurden, zuwiderhandelt oder,

d)

Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetze durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt, oder

e)

die Ausübung von Eigentums- und Besitzrechten oder Grunddienstbarkeiten, die in Plänen oder in davon gesonderten Bescheiden ausgewiesen sind, stört oder behindert,

begeht, soferne nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird durch die Agrarbehörde mit Geld bis zu 7302.200 oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(2) Die Verletzung der den befugten Vertretern einer Agrargemeinschaft nach den Verwaltungssatzungen (§ 83) oder dem vorläufigen Bescheide (§ 88) obliegenden Pflichten wird als Verwaltungsübertretung gleichfalls von der Agrarbehörde mit Geld bis zu 730 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(3) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Lande zu.

(4) Im Straferkenntnisse ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).

(5) Im Falle des § 90 Abs. 4 richten sich die Strafmittel und Strafsätze nach der angewendeten Verwaltungsvorschrift.

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