§ 122 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.04.2021 bis 31.12.9999
Umsetzungshinweis

§ 122

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 852011/33792/EWGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2713. Juni 1985Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 17526 vom 528. Juli 1985Jänner 2012, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Richtlinie 20032014/3552/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2616. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme undApril 2014 zur Änderung der Richtlinien 85Richtlinie 2011/33792/EWGEU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichtenprivaten Projekten, ABl Nr L 156124 vom 25. Juni 2003April 2014.

Stand vor dem 06.04.2021

In Kraft vom 01.01.2007 bis 06.04.2021
Umsetzungshinweis

§ 122

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 852011/33792/EWGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2713. Juni 1985Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 17526 vom 528. Juli 1985Jänner 2012, zuletzt geändert durch diein der Fassung der Richtlinie 20032014/3552/EGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2616. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme undApril 2014 zur Änderung der Richtlinien 85Richtlinie 2011/33792/EWGEU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichtenprivaten Projekten, ABl Nr L 156124 vom 25. Juni 2003April 2014.

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