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(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
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(3) § 108 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2014 tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.
(4) § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
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(3) § 108 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2014 tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.
(4) § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.