§ 124 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.02.2024 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 15, 26 Abs 1, 27a Abs 1, 46 Abs 3, 87 Abs 2, 89, 90 Abs 4 bis 7, § 91a Abs 9 und 10, 94 Abs 1, 99 Abs 2, 102, 103, 104 Abs 1, 3 und 4, 106 Abs 1 und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(3) § 108 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2014 tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.

(4) § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 15, 26 Abs 1, 27a Abs 1, 46 Abs 3, 87 Abs 2, 89, 90 Abs 4 bis 7, § 91a Abs 9 und 10, 94 Abs 1, 99 Abs 2, 102, 103, 104 Abs 1, 3 und 4, 106 Abs 1 und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 15,, 26 Absatz eins,, 27a Absatz eins,, 46 Absatz 3,, 87 Absatz 2,, 89, 90 Absatz 4 bis 7, Paragraph 91 a, Absatz 9 und 10, 94 Absatz eins,, 99 Absatz 2,, 102, 103, 104 Absatz eins,, 3 und 4, 106 Absatz eins und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
      1. a)Litera aein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
      2. b)Litera büber die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
    2. 2.Ziffer 2An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
  3. (3)Absatz 3§ 108 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2014 tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.Paragraph 108, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2014, tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 122, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 12 Abs 2 und 2a und 91a Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 2 und 2a und 91a Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Stand vor dem 08.02.2024

In Kraft vom 07.04.2021 bis 08.02.2024
(1) Die §§ 15, 26 Abs 1, 27a Abs 1, 46 Abs 3, 87 Abs 2, 89, 90 Abs 4 bis 7, § 91a Abs 9 und 10, 94 Abs 1, 99 Abs 2, 102, 103, 104 Abs 1, 3 und 4, 106 Abs 1 und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(3) § 108 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2014 tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.

(4) § 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 15, 26 Abs 1, 27a Abs 1, 46 Abs 3, 87 Abs 2, 89, 90 Abs 4 bis 7, § 91a Abs 9 und 10, 94 Abs 1, 99 Abs 2, 102, 103, 104 Abs 1, 3 und 4, 106 Abs 1 und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen 15,, 26 Absatz eins,, 27a Absatz eins,, 46 Absatz 3,, 87 Absatz 2,, 89, 90 Absatz 4 bis 7, Paragraph 91 a, Absatz 9 und 10, 94 Absatz eins,, 99 Absatz 2,, 102, 103, 104 Absatz eins,, 3 und 4, 106 Absatz eins und 2 und 108 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald
      1. a)Litera aein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder
      2. b)Litera büber die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.
    2. 2.Ziffer 2An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.
  3. (3)Absatz 3§ 108 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2014 tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.Paragraph 108, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2014, tritt mit Beginn auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Monats in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 122 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 122, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2021, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 12 Abs 2 und 2a und 91a Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz 2 und 2a und 91a Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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