§ 15 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1992 bis 31.12.9999

IV. Abschnitt

 

Bericht über die wirtschaftliche und soziale

Lage der Salzburger Landwirtschaft

 

Erstellung

 

§ 15

 

(1) Die Landesregierung hat die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg, gegliedert nach Betriebsformen und Betriebsgrößen sowie Produktionsgebieten, sowie den Stand der sozialen Entwicklung und Verhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen in den sich aus § 17 ergebenden Zeitabständen festzustellen.

(2) Zur Mitwirkung bei der Beschaffung von gemäß Abs. 1 notwendigen Unterlagen wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören weiter an je zwei Vertreter der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Salzburg, sowie vier weitere Personen, die Landwirte oder Sachverständige der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft sind.

(3) Die Vertreter der Kammern werden durch diese bestellt, die Vertreter des Gewerkschaftsbundes durch diesen; die vier Landwirte oder Sachverständigen werden durch den Vorsitzenden bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden. Falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren; für jedes bestellte Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht am Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission sind nach zu erstellenden Richtlinien vom Lande zu leisten.

(5) Die Tätigkeit der Kommission wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.1992 bis 31.12.9999

IV. Abschnitt

 

Bericht über die wirtschaftliche und soziale

Lage der Salzburger Landwirtschaft

 

Erstellung

 

§ 15

 

(1) Die Landesregierung hat die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft im Land Salzburg, gegliedert nach Betriebsformen und Betriebsgrößen sowie Produktionsgebieten, sowie den Stand der sozialen Entwicklung und Verhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen in den sich aus § 17 ergebenden Zeitabständen festzustellen.

(2) Zur Mitwirkung bei der Beschaffung von gemäß Abs. 1 notwendigen Unterlagen wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Der Kommission gehören weiter an je zwei Vertreter der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Salzburg, sowie vier weitere Personen, die Landwirte oder Sachverständige der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft sind.

(3) Die Vertreter der Kammern werden durch diese bestellt, die Vertreter des Gewerkschaftsbundes durch diesen; die vier Landwirte oder Sachverständigen werden durch den Vorsitzenden bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden. Falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren; für jedes bestellte Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht am Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission sind nach zu erstellenden Richtlinien vom Lande zu leisten.

(5) Die Tätigkeit der Kommission wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist.

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