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IV(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 92/2024). Abschnitt Bericht über die wirtschaftliche und soziale
Lage der Salzburger Landwirtschaft
Erstellung
(1) Die Landesregierung hat die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft im Land SalzburgAnmerkung, gegliedert nach Betriebsformen und Betriebsgrößen sowie Produktionsgebieten, sowie den Stand der sozialen Entwicklung und Verhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen in den sichentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 92 aus § 17 ergebenden Zeitabständen festzustellen2024,).
(3) Die Vertreter der Kammern werden durch diese bestellt, die Vertreter des Gewerkschaftsbundes durch diesen; die vier Landwirte oder Sachverständigen werden durch den Vorsitzenden bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden. Falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren; für jedes bestellte Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht am Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission sind nach zu erstellenden Richtlinien vom Lande zu leisten.
(5) Die Tätigkeit der Kommission wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist.
IV(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 92/2024). Abschnitt Bericht über die wirtschaftliche und soziale
Lage der Salzburger Landwirtschaft
Erstellung
(1) Die Landesregierung hat die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft im Land SalzburgAnmerkung, gegliedert nach Betriebsformen und Betriebsgrößen sowie Produktionsgebieten, sowie den Stand der sozialen Entwicklung und Verhältnisse der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen in den sichentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 92 aus § 17 ergebenden Zeitabständen festzustellen2024,).
(3) Die Vertreter der Kammern werden durch diese bestellt, die Vertreter des Gewerkschaftsbundes durch diesen; die vier Landwirte oder Sachverständigen werden durch den Vorsitzenden bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden. Falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren; für jedes bestellte Mitglied der Kommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der nicht am Tagungsort wohnenden Mitglieder der Kommission sind nach zu erstellenden Richtlinien vom Lande zu leisten.
(5) Die Tätigkeit der Kommission wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Kommission mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen ist.