§ 16 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999

Grundlagen für die Erstellung des Berichtes

§ 16

(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten Unterlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre und der Statistik herangezogen werden. Insbesondere kann ein landwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragt werden, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aller Gruppen in repräsentativer Auswahl zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.

(2) Tatsachen, die für Zwecke dieses Abschnittes erhoben oder festgehalten worden sind und sichAnm: entfallen auf bestimmte Betriebe beziehenGrund LGBl Nr 92/2024).Anmerkung, dürfen ohne Zustimmung dieser Betriebe für andere Zwecke nicht herangezogen werdenentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2024,).

Stand vor dem 30.11.2024

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.11.2024

Grundlagen für die Erstellung des Berichtes

§ 16

(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten Unterlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre und der Statistik herangezogen werden. Insbesondere kann ein landwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragt werden, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aller Gruppen in repräsentativer Auswahl zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.

(2) Tatsachen, die für Zwecke dieses Abschnittes erhoben oder festgehalten worden sind und sichAnm: entfallen auf bestimmte Betriebe beziehenGrund LGBl Nr 92/2024).Anmerkung, dürfen ohne Zustimmung dieser Betriebe für andere Zwecke nicht herangezogen werdenentfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2024,).

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