§ 16 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.11.2024

Grundlagen für die Erstellung des Berichtes

 

§ 16

 

(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten Unterlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre und der Statistik herangezogen werden. Insbesondere kann ein landwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragt werden, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aller Gruppen in repräsentativer Auswahl zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.

(2) Tatsachen, die für Zwecke dieses Abschnittes erhoben oder festgehalten worden sind und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Zustimmung dieser Betriebe für andere Zwecke nicht herangezogen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 30.11.2024

Grundlagen für die Erstellung des Berichtes

 

§ 16

 

(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Salzburger Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten Unterlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre und der Statistik herangezogen werden. Insbesondere kann ein landwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragt werden, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aller Gruppen in repräsentativer Auswahl zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig.

(2) Tatsachen, die für Zwecke dieses Abschnittes erhoben oder festgehalten worden sind und sich auf bestimmte Betriebe beziehen, dürfen ohne Zustimmung dieser Betriebe für andere Zwecke nicht herangezogen werden.

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